EU-Generalanwalt: eBay haftet nicht für Verstöße von Nutzern gegen das Markenrecht

Im Rechtsstreit um Markenrechtsverletzungen beim Internetauktionshaus hat sich der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof größtenteils auf die Seite von eBay gestellt.

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Das Internetauktonshaus eBay haftet nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Niilo Jääskinen im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von seinen Nutzern begangen werden. Wenn eBay aber die Verletzung einer Marke gemeldet wurde und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt, könne das Unternehmen für haftend erklärt werden. Das geht aus dem Schlussantrag (C-324/09, PDF-Datei) Jääskinens im Verfahren des Kosmetik-Konzerns L'Oréal gegen eBay am EuGH hervor. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für das Gericht nicht bindend, in der Regel folgt es aber seinen Empfehlungen.

L'Oréal hatte 2007 wegen des Verkaufs gefälschter Parfums von Marken wie Giorgio Armani oder Lancôme über eBay in mehreren Ländern, darunter auch Deutschland, Anzeige erstattet, weil eBay an Rechtsverletzungen nicht ausreichend vorbeuge oder sogar an ihnen beteiligt sei. Die Ansprüche des Konzerns auf Haftung wurden von Gerichten in Belgien, Frankreich und Großbritannien negativ beschieden. Der britische High Court hatte aber dem Gerichtshof mehrere Fragen gestellt; unter anderem wollte er wissen, was von einem Betreiber eines Online-Marktplatzes verlangt werden kann, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.

Jääskinen bezieht sich in seinem Schlussantrag auf das Verfahren der Unternehmen Vuitton, Thonet und Viaticum gegen Google. Der EuGH hatte im März dieses Jahres entschieden, dass ein Informationsdienstleister, der von der Haftung für Informationen, die er auf deren Verlangen speichere, von der Haftung dafür nur dann ausgeschlossen ist, wenn er sich in einer neutralen Stellung befinde. eBay sei ebenfalls neutral, obwohl er die Kunden bei der Abfassung von Anzeigen unterweise und den Inhalt der Einträge überwache; eBay sei aber haftbar, für den Inhalt der Daten, die es als Werbender einem Suchmaschinenbetreiber mitteile.

Nach Ansicht des Generalanwalts führt die Benutzung der Marken von L'Oréal durch eBay als Schlüsselwörter in Suchmaschinen nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. Für die Verwendung von Marken durch Online-Händler, die Kunden von eBay sind, könne das Auktionshaus nach dem EU-Markenrecht nicht verantwortlich gemacht werden. (anw)