Urteil gegen Schleichwerbung in Online-Medien

Bild.T-Online.de unterliegt vor dem Landgericht Berlin in einem Rechtsstreit, den der "Verbraucherzentrale Bundesverband" wegen der Vermischung von redaktionellen Beiträgen mit Werbung angestrengt hat.

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Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Werbung in Online-Medien klar erkennbar und von redaktionellen Inhalten eindeutig getrennt sein muss. Eine irreführende Vermischung mit redaktionellen Beiträgen ist wettbewerbswidrig, heißt es laut Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), die gegen Bild.T-Online.de geklagt hatte, in dem Urteil (Az. 16 O 132/05), das noch nicht rechtskräftig ist.

Im konkreten Fall ging es um einen im Januar 2005 erschienenen Artikel auf der Startseite von Bild.T-Online.de unter der Überschrift "Flitzer für 11.900 Euro: Volks-SEAT -- und der Asphalt wird glühen". Der Beitrag glich nach Auffassung der VZBV in seiner Aufmachung redaktionellen Texten. Beim Anklicken sei der Nutzer auf einer Folgeseite mit verschiedenen Beiträgen rund um das beworbene Auto gelandet. Nur ein Teil dieser Beiträge sei mit dem Hinweis "Anzeige" versehen worden. Für die Leser habe dadurch der Eindruck entstehen müssen, die übrigen Texte seien neutrale, von Journalisten überprüfte Informationen. Tatsächlich seien aber auch diese "Artikel" Werbung gewesen.

Die Beklagten hatten nach Angaben der Verbraucherschützer argumentiert, gerade jüngere Internetnutzer gingen von einem generellen Werbecharakter des Internet aus. Eine klare Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen sei deshalb nicht erforderlich. Dieser Argumentation sei das Landgericht Berlin nicht gefolgt. Eine Internetseite sei so zu gestalten, dass der Nutzer die Wahl hat, ob er sich mit Werbung beschäftigen will oder nicht. Auch für das Internet seien die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur redaktionellen Werbung in Printmedien heranzuziehen.

Auch ein Anrisstext im Kontext redaktioneller Inhalte müsse den Leser bereits klar erkennen lassen, ob es sich um eine Werbeanzeige handelt. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Leser irregeführt werden, erläuterte das Gericht. Der Besucher einer Internetseite dürfe deshalb nicht erst in den Folgeklicks über den werblichen Charakter einer Anzeige aufgeklärt werden. (anw)