Websperren in Frankreich sind verfassungsgemäß

Der französische Verfassungsgerichtshof hat keine Einwände gegen die Bestimmung zur Blockade kinderpornographischer Seiten ohne Richtervorbehalt im Gesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit.

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Der französische Verfassungsgerichtshof hat keine Einwände gegen die Bestimmung zur Blockade kinderpornographischer Webseiten ohne Richtervorbehalt im nationalen Gesetz zur Stärkung der inneren Sicherheit. Die Opposition hatte in ihrer Klage vor dem "Conseil Constitutionnel" gegen die Websperren-Klausel im "Loi d'orientation et de programmation pour la performance de la sécurité intérieure" (Loppsi 2) vor allem darauf abgestellt, dass damit einer weitergehenden Zensur des Internet Tür und Tor geöffnet würden. Die Verfassungsrichter wollten sich diesen Befürchtungen aber nicht anschließen. Sie befanden, dass die Befugnisse der geplanten Regierungsbehörde zur Anordnung von Blockaden inkriminierter Online-Angebote klar auf sexuelle Kindesmissbrauchsbilder eingegrenzt seien. Es gebe auch ausreichende Mittel zur Beschreitung des Rechtswegs gegen die Aufnahme von Webseiten auf die Schwarze Liste.

Der Verfassungsrat erklärte in seinem Urteil vom gestrigen Donnerstag weiter, dass das Mittel der Sperren nicht offensichtlich ungeeignet sei, das Ziel der besseren Bekämpfung von Kinderpornographie zu erreichen. Er selbst könne nicht darüber befinden, ob andere Maßnahmen wie das Löschen einschlägiger Angebote erfolgreicher seien. Dem Gesetzgeber seien an diesem Punkt keine handfesten Einschätzungsfehler nachzuweisen. Der entsprechende Artikel enthalte auch ausreichende Vorkehrungen, die vor einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit schützten.

Kassiert hat das Verfassungsgericht dagegen die zweite angegriffene Internetbestimmung des Gesetzes, die Angebote zum verteuerten Kauf von Tickets für Sport- oder Kulturereignisse übers Netz untersagte. Dieses Verbot sei nicht geeignet, ungewünschte Fans vom Besuch von Stadien oder anderen Veranstaltungsorten abzuhalten und so die innere Sicherheit tatsächlich zu verbessern, befanden die Richter. Auch zahlreiche andere Paragraphen erklärten sie für nicht vereinbar mit der französischen Verfassung. Dazu gehören etwa die Ausweitung der Videoüberwachung öffentlicher Plätze und Straßen mithilfe nicht-staatlicher Sicherheitsfirmen oder die Verschärfung des Jugendstraf- und des Versammlungsrechts.

Die Bürgerrechtsorganisation "La Quadrature du Net" sieht die Gefahr des Kollateralschadens einer umfassenden Internetzensur mit dem Richterspruch nicht ausgeräumt und zeigte sich schwer enttäuscht. Web-Blockaden seien keine Lösung des Problems sexuellen Kindesmissbrauchs. Mit den Möglichkeiten zum Sperren von Internetzugängen nach Urheberrechtsverstößen über die umkämpfte Kontrollbehörde Hadopi und den Ruf nach einem Bann von Hostern der Enthüllungsplattform Wikileaks reihe sich Frankreich immer stärker in die Gruppe der "Feinde des Internets" ein, beklagte der Sprecher der Vereinigung, Jérémie Zimmermann. Die Bürgerrechtler setzen ihre Hoffnung nun in das EU-Parlament oder den Europäischen Menschengerichtshof. Diese internationalen Gremien seien allein noch imstande, Websperren zu untersagen oder sie zumindest einer stärkeren Kontrolle zur Abwehr der ihnen anhaftenden Missbrauchsrisiken zu unterziehen. Unicef begrüßte das Urteil dagegen. (jk)