Heise vs. Musikindustrie: Begründung des BGH-Urteils gegen Link-Verbot

Der Bundesgerichtshof hat in der schriftlichen Begründung seines Urteils in Sachen "Heise versus Musikindustrie" nochmals den Grundrechtsschutz der Presse beim Setzen von Links betont.

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Von
  • Holger Bleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die schriftliche Begründung seines Urteils in Sachen "Heise versus Musikindustrie" nachgereicht. Mit der im Oktober 2010 ergangenen Entscheidung hatte das oberste deutsche Gericht bestätigt, dass heise online im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung einen Link zum Hersteller Slysoft setzen darf, der Kopierschutz knackende Software anbietet. Dem BGH-Urteil war ein jahrelanger Rechtsstreit durch mehrere Instanzen gegen die Musikindustrie vorausgegangen (siehe Dokumentation: "Heise versus Musikindustrie").

Dem BGH zufolge sind Links im Rahmen der Online-Berichterstattung auf fremde Inhalte von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst, wenn sie "einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen". Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten: "Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung; zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit", so der 1. Zivilsenat des BGH. (hob)