Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Zensus-Ausführungsgesetz

Da die diesjährige Volkszählung einen wesentlichen Eingriff in die Grundrechte der gesamten Bevölkerung darstelle. Es gebe keine dafür ausreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage, meint der AK Zensus.

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Sandra Müller vom Arbeitskreis Zensus in Berlin hat Ende voriger Woche beim Berliner Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (PDF-Datei) im Land Berlin eingelegt. Sie zweifelt laut Mitteilung an, dass es in Berlin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die geplante Volkszählung gibt. Außerdem seien mit der 2008 eingeführten Steuer-ID bereits die Meldeamtsdaten bereits bereinigt worden, daher sei die Volkszählung überflüssig.

Die Klägerin, die vom AK Zensus unterstützt wird, meint, es fehlten Regelungen, "die die Ausgestaltung, Arbeitsweise und Abschottung der Erhebungsstelle des Landes Berlin im Umgang mit den Daten bestimmen". Es sei nicht konkret geregelt, wann die Hilfs- von den Erhebungsmerkmalen getrennt werden. Auch seien die Anforderungen an die Qualifikation und an das Auswahlverfahren der Erhebungsbeauftragten nicht definiert. Schließlich sei die Sicherheit der Daten bis zur Übergabe an die Erhebungsstellen nicht gewährleistet.

17,8 Millionen Immobilien-Besitzer sollen beim Zensus 2011 einen Fragebogen zu ihren Häusern oder Eigentumswohnungen erhalten. Außerdem sollen maximal 10 Prozent der Bevölkerung befragt werden. Für den Zensus sollen vor allem Daten aus bestehenden Registern der Verwaltung genutzt werden. Mit der Befragung von Immobilien-Besitzern und der Stichprobe aus der Bevölkerung sollen zum Beispiel in den kommunalen Melderegistern enthaltene Fehler in den Zensusergebnissen statistisch bereinigt werden. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen von vier Bürgern, die von 13.000 Personen unterstützt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2010 nicht angenommen, da nicht gegen das gesamte Gesetz über den registergestützten Zensus geklagt werden könne.

"Die diesjährige Volkszählung stellt einen wesentlichen Eingriff in die Grundrechte der gesamten Bevölkerung dar", sagte Müllers Rechtsanwalt Jörn Buhlke. "In ihrem Rahmen werden sensible und persönliche Daten aus einer Vielzahl von Registern zusammengetragen, übermittelt und verarbeitet. Damit ein solcher Eingriff in den engeren persönlichen Lebensbereich mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss eine ausreichend bestimmte und konkrete Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein." Müller selbst erklärte, aussagekräftige Ergebnisse könnten auch durch kleinteiligere Erhebungen erzielt werden. (anw)