BGH: eBay-Kunden haften nicht für Konto-Missbrauch

Der Inhaber eines eBay-Kontos muss sich nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt, entschied der Bundesgerichtshof.

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eBay-Kunden haften nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Demnach muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt (Az. VIII ZR 289/09).

Im konkreten Fall war auf dem eBay-Konto einer Frau eine Gastronomieeinrichtung im Schätzwert von mehr als 30.000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später vorzeitig aus dem Netz. Später ging der Höchstbietende, der in der Zwischenzeit ein Maximalgebot von 1000 Euro abgegeben hatte, vor Gericht, um die angebotene Ware oder Schadenersatz in Höhe von 32.800 Euro einzufordern. Das Landgericht Dortmund hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte gesagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt. Deshalb sei sie nicht an das Angebot gebunden, entschied der BGH. Sie müsse sich das Angebot nicht zurechnen lassen – selbst wenn sie ihre Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte. Auch bei Internet-Geschäften werde bei einem Vertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nur verpflichtet, wenn er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sich das Handeln des anderen aufgrund einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es zwar: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Doch diese würden nur zwischen eBay und dem Mitglied vereinbart und gälten nicht unmittelbar zwischen Anbieter und Bieter, erläuterte der BGH. So sei zwischen den Parteien über die Gastronomieeinrichtung kein Kaufvertrag zustande gekommen. (anw)