Neues Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Sprachreisen

Kosten für Sprachreisen sind nur anteilig abziehbar. Bei der Berechnung kommt es aber nicht nur auf den zeitlichen Anteil des Sprachkurses an.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Sprachkurs im Ausland macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die dazugehörigen Kosten bei der Einkommensteuererklärung angeben und (je nach Einzelfall) als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend machen.

Allerdings ist der Nachweis, dass es sich um eine rein berufliche Fortbildung handelt, sehr schwierig. Das Finanzamt geht tendenziell eher davon aus, dass der Erwerb einer Fremdsprache nicht nur in den beruflichen, sondern auch in den privaten Bildungsbereich fällt.

Das hat der Bundesfinanzhof auch in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: VI R 12/10). So haben die Richter entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Und das es bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten nicht in jedem Fall auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts am Gesamtaufenthalt ankommt.

Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Dabei sollte man die Aufteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vornehmen. Da dies bei Sprachreisen etwas schwieriger ist, hat der BFH nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht würden.

Im Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Zuständiges Finanzamt und Finanzgericht (FG) ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

Wer sich Ärger mit dem Finanzamt sparen will, sollte beim Absetzen einer Sprachreise bzw. der dazugehörigen Kosten, darauf achten, dass er den beruflichen Grund sehr genau rausstellt. Denn mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

Dies nachzuweisen, ist aber nicht einfach: So muss der Steuerzahler zeigen, dass die Sprachreise hauptsächlich aus beruflichen Gründen angetreten wurde und die Sprache auch hauptsächlich für den Beruf gebraucht wird. Nach Möglichkeit sollte man nicht mit der Familie und während der Ferienzeit verreisen, denn sonst entsteht der Eindruck eines Urlaubs. Hilfreich ist beim Nachweis auch eine Dokumentation über die Inhalte des Kurses, insbesondere, wenn es sich um spezielle Kenntnisse handelt, die im beruflichen Umfeld genutzt werden. (masi)