Zweitwohnsitz: Besuche des Partners steuerlich nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof erlaubt bei beruflich bedingten Trennungen nur das Pendeln des Betroffenen zum Hauptwohnsitz. Alles andere ist reine Privatsache und kann steuerlich nicht abgesetzt werden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind "umgekehrte Familienheimfahrten" bei doppelter Haushaltsführung als rein privat veranlasste Kosten zu sehen und damit nicht als Werbungskosten abziehbar (Urteil vom vom 2. Februar 2011, Az.: VI R 15/10).

Mit anderen Worten: wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz in einer anderen Stadt unterhält und am Wochenende nach Hause zu seinem Partner fährt, kann er diese Fahrten steuerlich absetzen. Kommt ihn der Partner im Zweitwohnsitz besuchen, ist das rein privat und nicht absetzbar.

Im Streitfall ging es um ein Ehepaar, dass einen gemeinsamen Wohnsitz hatte. Die Frau arbeitete allerdings als Angestellte in einer anderen Stadt unterhielt dort auch einen Zweitwohnsitz. Meist fuhr sie an den Wochenenden nach Hause, manchmal kam aber auch der Ehemann zum Zweitwohnsitz. Das ist bei einer solchen Konstellation nicht ungewöhnlich, schließlich will man ja nicht, dass immer der gleiche Partner die Reisestrapazen auf sich nehmen muss. Genau das fordern aber nun die Richter des Bundesfinanzhofs – zumindest, wenn die Ehepartner die Fahrten steuerlich absetzen wollen.

Der Gegenbesuch am Zweitwohnsitz ist nach Ansicht der Richter nämlich im Gegensatz zu der Fahrt nach Hause nicht beruflich, sondern rein privat bedingt und damit nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Denn dabei handle es sich nicht um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und auch nicht um sogenannte sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Auch Art. 6 des Grundgesetzes, der den Schutz der Ehe fordert, begründet nach Ansicht der Richter nicht die steuerliche Absetzbarkeit der Fahrten.

Das klagende Ehepaar blieb damit auf Kosten für "umgekehrte Familienheimfahrten" in Höhe von über 5000 Euro sitzen.

Immerhin: Das Finanzamt erkannte die sonstigen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung problemlos an. Außerdem bleibt für betroffene Paare noch ein Schlupfloch übrig. Denn die Richter am Bundesfinanzhof haben zumindest nicht ausgeschlossen, dass die steuerliche Absetzbarkeit in Ausnahmefällen erlaubt sein kann. Damit das Finanzamt eine Ausnahme überhaupt in Erwägung zieht, muss der Arbeitnehmer, der den Zweitwohnsitz unterhält, nachweisen können, dass ihm eine Heimfahrt aus beruflichen Gründen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war und sich daher der Partner auf den Weg machen musste. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, dass Mann oder Frau losfahren, wenn der Ehepartner sowieso das ganze Wochenende arbeiten muss, doch eher gering. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)