Neue Vorschriften zum Wertersatz: Gut für Verbraucher – schlecht für den Handel

Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge hat den Bundestag am 26. Mai 2011 in zweiter Beratung passiert.

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Von
  • Marzena Sicking

Für den Handel ist es keine gute Nachricht, denn seine Rechte werden weiter eingeschränkt. Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 abschließend über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen abgestimmt – und der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung angenommen.

Das Gesetz soll den Anspruch eines Unternehmers auf Zahlung des so genannten Nutzungswertersatzes bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz weiter einschränken. Damit haben Händler kaum noch Chancen, Geld von einem Kunden zu verlangen, der z.B. ein neues Gerät erhalten, genutzt und dann mit deutlichen Gebrauchsspuren zurückgeschickt hat. Als neu lässt sich dieses Gerät aber natürlich nicht mehr weiterverkaufen. Mit anderen Worten: das neue Gesetz könnte den Handel voraussichtlich viel Geld kosten.

Kunstvoll verpackte Retoure

So soll der Händler in Zukunft nur Wertersatz verlangen können, falls der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit hinausgeht. Hat sich die Verschlechterung des Zustands quasi aus der Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise des Produkts ergeben, hat der Händler keinen Anspruch gegenüber dem Verbraucher.

Und auch wenn der Verbraucher das Produkt nachweislich und unabhängig von der "Prüfung" in seinem Wert gemindert hat, kann der Händler nur Geld verlangen, wenn er den Verbraucher zuvor ausdrücklich auf die Möglichkeit solcher Rechtsfolgen hingewiesen hat.

Viele Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren hat der Handel nicht. Dass der Bundestag dem neuen Gesetz zustimmen würde, war zu erwarten. Denn das neue Gesetz wurde überhaupt erst nötig, weil die bisherige Regelung gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie verstößt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 festgestellt hatte.

Wertersatz zu verlangen, war aber schon bisher kein leichtes Unterfangen und nur wenige Händler haben von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht. Das Problem in der Praxis wird also weniger die Tatsache sein, dass eine Durchsetzung weiter erschwert wird, sondern eher, dass so mancher Kunde durch die neue Gesetzeslage erst auf die Idee gebracht wird, sie entsprechend auszunutzen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)