41 Staaten unterstützen UN-Bericht zur Meinungsfreiheit im Internet

Der schwedische Außenminister Carl Bildt hat beim UN-Menschenrechtsrat eine Erklärung abgegeben, in der ein Bericht des Sonderbeauftragten der UN zum Schutz der Meinungsfreiheit unterstützt wird. Deutschland hat die Erklärung bislang nicht unterzeichnet.

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Der schwedische Außenminister Carl Bildt hat in einer Erklärung vor dem UN-Menschenrechtsrat in Genf im Namen von 41 Staaten betont, dass die Menschen im Internet die gleichen Grundrechte wie offline haben müssen. Die Fortschritte, die durch die Technik erzielt wurden, sollten beschützt werden. Sein Land und die anderen 40 Staaten – darunter Österreich, die Schweiz, die Niederlande, Dänemark, Polen und die USA, aber noch nicht Deutschland – haben einen Bericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen zum Schutz der Meinungsfreiheit, Frank La Rue, unterzeichnet, der seit rund zwei Wochen vorliegt. Weitere Staaten können sich der Erklärung noch anschließen.

La Rue hatte dafür appelliert, dass der Informationsfluss im Internet so wenig wie möglich beschränkt werden sollte. Dieser Forderung schlossen sich die 41 Staaten nahtlos an. Der Sonderberichterstatter habe einige Empfehlungen gegeben, nun sei es an den einzelnen Ländern gelegen, diese umzusetzen. Das gelte auch für den Schutz der Privatsphäre; wer diese verletze, untergrabe auch die Meinungsfreiheit. So solle es auch ein Recht auf Anonymität im Internet geben.

Die unterzeichnenden Staaten setzen sich dafür ein, die "digitale Kluft" zu überwinden, damit alle Menschen an den Vorteilen des weltweiten Netzes teilhaben, aber auch, damit sie ihrer spezifischen Kultur Ausdruck verleihen können. Dafür sei ein möglichst uneingeschränkter Zugang zu moderner Kommunikationstechnik zu bieten; vor diesem Hintergrund seien Netzneutralität und Offenheit wichtige Ziele. La Rue hatte sich 
in einem Bericht konkret gegen "Three-Strikes"-Systeme im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen. In der nun abgegebenen Erklärung heißt es, Menschen den Zugang zum Internet zu verwehren sei grundsätzlich keine geeignete Sanktion. (anw)