Verhärtete Fronten im Rechtsstreit zwischen AVM, Cybits und FSFE

Bei der mündlichen Verhandlung der Klage des Fritzbox-Herstellers gegen Cybits ging es unter anderem um die Frage, ob ein Router ein mit Zusatzsoftware aufrüstbarer Computer ist und inwieweit die GPL greift.

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AVM versuchte bei der Anhörung im Hauptsacheverfahren am Landgericht Berlin die Ansicht zu untermauern, dass Cybits, ein Produzent der Kinder- und Jugendschutzsoftware, gegen das Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht verstoße. Dabei verwies das Unternehmen unter anderem auf umfangreiche "Umarbeitungen" des eigenen, aus der Hard- und Firmware bestehenden Produkts. Die von Cybits angebotene Filter-Software "Surf-Sitter DSL" lädt die Software der FritzBox auf den Computer des Nutzers, verändert sie und installiert sie dann wieder auf der Fritzbox.

Bei den von AVM vorgetragenen Anschuldigungen der Verletzung des Urheberrechts monierte der vorsitzende Richter zunächst, dass AVM die betroffenen Softwareteile in dem sich schon länger hinziehenden Verfahren nicht genau benannt habe. AVMs Anwälte verwiesen daraufhin auf ein neues Schriftstück, in dem sie "einzelne Codezeilen" angegeben hätten, an denen die behaupteten Urheberrechtsverstöße erfolgten und in dem ausdrücklich dargelegt sei, dass darunter kein Open-Source-Code sei. Komponenten, die möglicherweise unter der GPL stünden, stünden nicht zur Debatte. Vielmehr handle es sich um "komplette Eigenentwicklungen", die teils nicht angesteuert beziehungsweise entfernt würden. Darüber hinaus komme es zu unerlaubten Downloads anderer Teile.

Im Laufe der Verhandlung klärte das Gericht auch die Frage, ob sich die Urheberrechtsverletzungen auf ein oder mehrere Programme beziehen sollten. AVM hatte ursprünglich von einem schutzwürdigen Sammelwerk gesprochen, hat diesen Anspruch aber mittlerweile aufgegeben. Wenn man von einem "einheitlichen Softwareprogramm Firmware" ausgehe, betonte der Anwalt von Cybits, unterliege dieses der GPL – der Vorwurf von AVM wäre damit vom Tisch. Werde die Firmware dagegen als Ansammlung von Werken verstanden, sei der eigentliche Schutzgegenstand schwer auszumachen. Das Nicht-Ansteuern einzelner Komponenten könne jedenfalls nicht als "Umarbeitung" interpretiert werden, zumal es sich um einen "bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software" ohne Reengineering handle.

Die Klägerseite erläuterte, dass sie die in der Firmware enthaltenen Teile als einzelne Programm ansehe, gegen deren Nutzungsrechte auch getrennt verstoßen werden könne. Bei Surf-Sitter würden zwei Programme vom Speichermedium in den Arbeitsspeicher der Fritz-Box geladen, was eine zustimmungspflichtige Vervielfältigung darstelle. Die Quelltexte der Open-Source-Teile der Firmware stelle man im Einklang mit der GPL zur Verfügung und erfülle alle deren Kernforderungen. Jeder Nutzer bekäme das, was unter der GPL lizenziert ist, "ohne Beschränkung". Es sei jedem unbenommen, den Quellcode der Open-Source-Teile zu verwenden, machte ein AVM-Vertreter klar und fügte an: "Aber nicht auf unserem Produkt."

Die Debatte war damit bereits zu markenrechtlichen Aspekte gewandert. Einer der AVM-Anwälte wies auf die SIM-Lock-Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin, wonach von einem Rechtsverstoß auszugehen sei, wenn am Original etwas verändert werde, auf dem Produkt aber immer noch die alte Marke
draufklebe. Dabei sei schon die "pure Einwirkung" maßgeblich. Für Cybits sind die Fälle dagegen nicht vergleichbar. Der Surf-Sitter-Käufer vergesse schließlich nicht einfach, dass er zusätzliche Software auf seinem Router installiere.

Till Jaeger, der in der Auseinandersetzung den bisherigen Streithelfer und Kernel-Programmierer Harald Welte sowie mittelbar die Free Software Foundation Europe (FSFE) vertritt, erklärte ergänzend, dass DSL-Router "keine einheitlichen Systeme sind, auf die nichts drauf darf". Es handle sich vielmehr um kleine Computer, auf denen viele Dienste und Programm-Möglichkeiten laufen könnten. Für die gesamte IT-Welt hätte es Jäger zufolge fatale Folgen, wenn das Aufspielen zusätzlicher Software darauf über das Markenrecht verhindert werden könne. Zu Ende gedacht dürfe man sonst auch auf einem gängigen PC keine Programme mehr installieren. Die GPL verlange aber gerade, dass man freigegebenen Sourcecode auch wieder auf einem Open-Source-Produkt implementieren dürfe. Die FSFE wirft AVM daher einen Verstoß gegen die Lizenz vor.

AVM führte zusätzlich an, dass nach dem Aufspielen des Filterprogramms von Cybits IPTV mit T-Home Entertain sowie eine Absicherung über ein Virtual Private Network (VPN) nicht mehr funktionierten. Der Richter wollte daher wissen, ob das Ansiedeln von Surf-Sitter auf dem PC nicht eine verträglichere Lösung darstelle. Von Cybits war daraufhin zu hören, dass der Router-Ansatz für Heimnetzwerke mit mehreren angeschlossenen Geräten große Vorteile bringe.

Ein Sprecher von AVM betonte nach der Verhandlung gegenüber heise open, es ginge AVM nicht darum, Kunden die Rechte streitig zu machen, die ihnen die GPL gewährt. AVM habe sich immer an die Bestimmungen der GPL gehalten und sei selbst in der Open-Source-Community verwurzelt. Vielmehr gehe es um wettbewerbs-, urheber- und markenrechtliche Fragen. Durch die Software von Cybits würde nicht nur die AVM-Firewall und -Kindersicherung entfernt, ohne dass der Kunde das anhand der Benutzeroberfläche erkennen könne; zudem würden IPTV mit T-Home Entertain und der VPN-Zugang nicht mehr funktionieren. Dabei würde die Benutzeroberfläche jedoch weiterhin anzeigen, dass auf dem Gerät die Original-AVM-Firmware liefe. Kunden, die eine FritzBox gekauft hätten, erwarteten zu Recht, dass sie ein funktionierendes Produkt einsetzen können. Daher könne AVM so gravierende Änderungen an der FritzBox nicht hinnehmen. (amu) (amu)