Gericht fasst Auskunftsanspruch bei illegalem Filesharing sehr weit

Das Landgericht München hat die Schranke für Rechteinhaber, die die Identität möglicher Urheberrechtsverletzer bei der Nutzung von Tauschbörsen ausfindig machen wollen, sehr niedrig angesetzt.

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Das Landgericht München I hat die Schranke für Rechteinhaber, die die Identität möglicher Urheberrechtsverletzer bei der Nutzung von Tauschbörsen ausfindig machen wollen, sehr niedrig angesetzt. Der entsprechende Auskunftsanspruch gegen Internetprovider greift nach Ansicht der Richter bereits, wenn ein User ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum Download ins Netz stellt. Damit sei die Voraussetzung des Gesetzgebers in Paragraph 101 Urheberrechtsgesetz erfüllt, dass ein Verstoß im "gewerblichen Ausmaß" stattgefunden habe.

Bei Uploads einzelner Werke sieht das Gericht diese Bedingung generell erfüllt, selbst wenn sich das Angebot nur auf einen kurzen Moment beim Filesharing erstrecke. Dabei sei in jedem Fall von einer "unkontrollierbaren Weiterverbreitung" auszugehen. Dies geht aus einer Meldung des Instituts für Urheber- und Medienrecht hervor über den Gerichtsbeschluss vom 12. Juli (Az. 7 O 1310/11), der bislang noch nicht veröffentlicht worden ist.

Der Gesetzgeber hat den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch 2008 eingeführt, um die Durchsetzung der Rechte an immateriellen Gütern zu vereinfachen. Damit können Rechteinhaber nach Ermittlung der IP-Adresse des Verletzers mit richterlicher Genehmigung beim Zugangsanbieter die zugehörigen Bestandsdaten wie Name und Anschrift abfragen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln urteilte zu den gesetzten Grenzen für den Anspruch Ende 2010, dass die Voraussetzung des Rechtsverstoßes im "gewerblichen Ausmaß" nur innerhalb der relevanten Verwertungsphase eines Werkes gelte. Diese setzte das OLG etwa bei kommerziellen Musikstücken auf sechs Monate an. Bei einer späteren Veröffentlichung eines Songs in einer Tauschbörse greife der Auskunftsanspruch nicht mehr ohne Nachweis einer Rechtsverletzung im geforderten Maße.

Geht es nach den Münchner Richtern, widerspricht eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die relevante Auswertungsphase des illegal angebotenen Werkes dagegen der Systematik des Urheberrechts. Dieses sehe deutlich längere Schutzfristen vor. Auch aus der Begründung des einschlägigen Gesetzes zur besseren "zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte" lasse sich die von den Kölnern vorgenommene Verkürzung nicht herleiten.

Das Landgericht stützt sich dem Bericht nach in seiner Argumentation unter anderem auf eine Studie, wonach 98,8 Prozent des gesamten Datenverkehrs des Peer-to-Peer-Netzwerks BitTorrent illegal seien. Selbst wenn man einberechne, dass die Untersuchung aus einschlägigen Lobbykreisen lanciert worden sei, werde der von Filesharing ausgehende wirtschaftliche Schaden für die Unterhaltungsindustrie deutlich. Der Auskunftsanspruch müsse daher weit ausgelegt werden. Er sei gesetzlich festgeschrieben worden, um die "faktische Rechtlosstellung der Urheber- und Nutzungsrechtsinhaber durch den anonymen Tausch ihrer Werke im Internet zu beenden". (jk)