Hansenet muss keine Internet-Filter installieren

Das Landgericht Köln hat eine Klage der Plattenfirma EMI abgewiesen, die sich über Links zu illegal erhältlichen Musikstücken beschwert hat.

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Ein Internet-Provider ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Köln nicht für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich zu machen. Das Gericht hat daher die Klage einer Plattenfirma gegen einen Provider abgewiesen (28 O 362/10). Die Namen der Parteien gehen aus der Mitteilung des LG nicht hervor; nach Darstellung des Magazins Musikwoche handelte es sich um EMI und Hansenet.

Der Telekommunikationsdienstleister ist nach Meinung der Plattenfirma verantwortlich für Downloads eines Kunden über die Filesharing-Plattform eDonkey. Das sah das LG Köln anders und wies die Klage als unbegründet ab. "Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist", schrieb das Gericht.

EMI hatte vor Gericht verlangt, dass Hansenet als Vorsorgemaßnahme DNS- und IP-Sperren für Links auf Tauschbörsen einer bestimmten Internetseite einrichtet. Dadurch hätte die Beklagte Einsicht in die Datenkommunikation ihrer Kunden bekommen, führte das Gericht aus. Filter und Sperren aber könnten aber nicht ohne gesetzliche Grundlage eingerichtet werden. Hier stehe das in Artikel 10, Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes garantierte Fernmeldegeheimnis entgegen.

Websperren seien außerdem kein geeignetes Mittel, um weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen, meint das Gericht. Da nicht sämtliche Seiten des Internetanbieters, der Links zu Musikstücken vorhält, gesperrt werden könnten, wodurch auch zulässige Angebote betroffen wären, führe "bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe". So habe auch der Kläger seinen Klageantrag mehrfach auf immer neue URL erweitern müssen. "Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint [...] unangemessen", schrieb das Gericht. (anw)