Das Urheberrecht und die verwaisten Werke: Rechtsansprüche vs. "Massendigitalisierung"

Experten lieferten sich bei einer Anhörung im Bundestag einen Schlagabtausch zu Vorstößen der Opposition, die auf eine mehr oder weniger umfangreiche Freigabe gleichsam herrenloser Werke drängen, um den Aufbau digitaler Archive zu vereinfachen.

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Experten lieferten sich bei einer Anhörung im Bundestag einen Schlagabtausch zu Vorstößen der Opposition, die auf eine mehr oder weniger umfangreiche Freigabe gleichsam herrenloser Bücher und anderer Mediengattungen für den Aufbau digitaler Archive drängen. Die freie Nutzung entsprechender "verwaister Werke", deren Rechteinhaber nicht mehr auszumachen sind, "liegt im öffentlichen Interesse", erklärte der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen. Der Gesetzgeber dürfe daher "nicht zu kurz springen".

Kuhlen trat für eine möglichst breite Erschließung verwaister Werke für die Entwicklung digitaler Archive etwa von Bibliotheken oder Museen ein. Dabei müsse es um die ganze Palette medialer Objekte gehen, nicht nur um Bücher. Begünstigt sein sollten von einer entsprechenden Regelung laut dem Vertreter des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" auch Suchmaschinen und andere Mittlerplattformen im Internet, eine kommerzielle Nutzung sollte also gestattet sein. Kuhlen plädierte in diesem Sinne für eine pauschale gesetzliche Einschränkung der mit dem Urheberrecht verknüpften exklusiven Verwertungsansprüche. Um das Ziel einer "Massendigitalisierung" zu erreichen, müssten die Anforderungen an die Suche nach möglicherweise noch bestehenden Urhebern eng gefasst werden. Eine Vergütungspflicht für erfolgte Nutzungen hält der Forscher nicht für sinnvoll, eine Löschung der öffentlich zugänglich gemachten Kopien im Falle eines Widerspruchs eines Urhebers aber für geboten.

Die Gegenposition verfocht mit Roland Reuß der Initiator des "Heidelberger Appells" gegen Open Access und gegen die kostenlose Publikation staatlich geförderter Forschungsergebnisse im Internet: Wer eine entsprechende Regelung unterstützt, stellt nach Ansicht des Germanisten "das Urheberrecht insgesamt infrage". Dieses baue auf Persönlichkeitsrechten auf, die mit den Initiativen nicht gewahrt würden. Eine pauschale Rechteeinräumung dürfe es jedenfalls nicht geben. Zur Erschließung des kulturellen Erbes sei es auch nicht nötig, dass Bibliotheken einen "digitalen Reproduktionsapparat anwerfen".

Für Till Kreutzer vom Portal iRights.info überwiegt in der Frage der Verwertung verwaister Werke das "Allgemeininteresse an Erhalt und Verfügbarmachung von Kulturgut". Wirtschaftliche Wünsche spielten eh im Prinzip keine Rolle, da eine Verwertung nicht mehr stattfinde. Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Autoren sichere ein Widerspruchs- und Rückrufrecht. Wie Kuhlen sprach sich der Jurist für eine "Schrankenbestimmung" als praktikabel aus, da dafür nicht im Vorfeld Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften geschlossen werden müssten. Die kommerzielle Verwendung sei freizugeben, um die "Aufgabe der Digitalisierung auf mehr Schultern zu verteilen". Im Gegenzug solle dafür aber eine Vergütungspflicht eingeführt werden.

"Zur Bewahrung von Kulturgut müssen wir solche mutigen Schritte gehen", appellierte auch Elisabeth Niggemann, Generaldirektorin der Deutschen Nationalbibliothek, an die Abgeordneten. Eine Bestimmung für verwaiste Werke "würde unsere Schätze in den Regalen heben". Von den rund 25 Millionen Werken im Bestand der Einrichtung seien zwar fast alle noch urheberrechtlich geschützt, bei einem großen Teil die Urheber aber nicht mehr zu finden. Die Nachfrage von Nutzern sei groß: Was nicht digital angeboten werde, verschwinde aus dem Bewusstsein vieler.

Vertreter der Verwertungsgesellschaften Bild-Kunst und VG Wort bezeichneten eine einschlägige Vorkehrung als Möglichkeit, unter anderem eine große Menge fotografischen Materials zu erschließen. Für vergriffene Werke müssten ihrer Ansicht nach Sonderbestimmungen geschaffen werden. An einer angemessenen Vergütung dürfe aber nicht gerüttelt werden. Die Verwertungsgesellschaften könnten generell eine wichtige Rolle als Treuhänder einnehmen und beispielsweise sicherstellen, dass eine sorgfältige Suche nach Rechteinhaber durchgeführt, Abgaben gezahlt und Widersprüche beachtet würden.

Für eine Vermittlungslinie machte sich auch Christian Sprang vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels stark. Mit Google Books sei die Vision einer unendlichen digitalen Bibliothek entstanden. Das Projekt habe aber auch die Kehrseite eines solchen Projekts aufgezeigt, da es "zu ungeheueren Mengen sogar noch lieferbare Bücher enthielt". Der Börsenverein habe daher unter dem Dach der Literaturkonferenz einen Vorschlag gemeinsam mit Verwertungsgesellschaften, Autorenverbänden und Bibliotheken ausgearbeitet, bei der eine Vergütungspflicht und allein eine am Gemeinwohl orientierte Nutzung vorgesehen werde.

Sprang sprach sich weiter für die Beachtung des Ursprungslandprinzips aus: Eine Regelung könne nur in dem Land getroffen werden, in dem die Werke entstanden seien. Nur so sei eine ausreichend tiefe Suche nach Urhebern durchzuführen. Um einen unbeschränkten Zugang zu den digitalisierten Werken im Netz sicherzustellen, sei langfristig eine völkerrechtliche Regelung nötig. Bis eine solche greife, könne für Nutzer ein "Strafbarkeitsausschluss" vorgesehen werden.

Die Berliner Rechtsprofessorin Katharina de la Durantaye warnte vor einer Regelung, die sich nur auf öffentliche Institutionen beziehe. Kooperationen mit privaten Dritten müssten "im Rahmen des öffentlichen Auftrags" gestattet werden, um die Digitalisierungsaufgaben zu schultern. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte sei dem Urheber ein Unterlassungsanspruch zuzugestehen. Für eine Ausklammerung von Filmarchiven machte sich der Münchner Rechtsanwalt Johannes Kreile stark, da sonst die Erschließung vermeintlich verwaiste Werke den "Video on Demand"-Markt beeinträchtigen könnte. Vergütungszahlungen, die nicht an ausfindig gemachte Rechteinhaber flössen, könnten ihm zufolge für kulturelle und soziale Einrichtungen von Verwertungsgesellschaften verwendet werden. (jk)