Schweiz will weiter DRM-Knacken zum Eigengebrauch zulassen

Geht es nach der Rechtskommission des Nationalrates des eidgenössischen Parlaments, soll das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen etwa für rein private oder wissenschaftliche Zwecke gestattet bleiben.

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Die Rechtskommission des Nationalrats des Schweizer Parlaments hat am gestrigen Freitag ihre Empfehlungen für die Novelle der neuen Schweizer Urheberrechtsgesetzgebung abgegeben. Die Rechtspolitiker schlossen sich dabei größtenteils dem Beschluss der kleineren Parlamentskammer in Form des Ständerats an. Demnach sollen einerseits "wirksame technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten nicht umgangen werden dürfen". Andererseits soll Kopierschutzknacken etwa für den Eigengebrauch ausdrücklich erlaubt werden. Ein solches Umgehen technischer Schutzmaßnahmen müsste aber in einer rechtlichen Grauzone stattfinden: Programme zu diesem Zweck sollen mit der Revision eigentlich illegal werden.

Die Schweizer Sektion des Musikindustrieverbands International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) hatte im Vorfeld der Entscheidung für die gesetzliche Verankerung eines Schutzes technischer Kopierblockaden gekämpft. Ihr ging es dabei auch darum, dass die Umgehung von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) in jedem Fall und ausnahmslos verboten werden sollte. Gruppierungen der Zivilgesellschaft wie die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) oder die Swiss Internet User Group (SIUG) wollten die entsprechende Klausel dagegen kippen oder eingeschränkt wissen.

Angesichts der Forderungen der IFPI befürchtete die SIUG vor allem eine Diskriminierung von Sehbehinderten durch DRM. Gemäß der bisherigen parlamentarischen Kompromissformel soll es nämlich etwa auch erlaubt werden, einen geschützten Text in einem Standard-Format zu speichern und so das Lesen für Blinde und Menschen mit Sehstörungen dank entsprechender Hilfstechniken zu erleichtern.

Ziel der Änderung des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (URG) bleibt es mit dem Votum der Rechtskommission allgemein, Möglichkeiten zum Kopieren für den rein privaten Gebrauch sowie für andere "gesetzlich erlaubte Verwendungen" wie etwa "wissenschaftliche Zwecke" nicht durch DRM einzuschränken. Auch das Herunterladen geschützter Werke aus dem Internet zum persönlichen Gebrauch soll bedingungslos zulässig bleiben. (Stefan Krempl) / (hob)