Bundesregierung will Bagatellklausel bei Urheberrechtsverletzungen ausweiten

Ende März soll das Bundeskabinett nach mehrfachen Verzögerungen den Regierungsentwurf für die 2. Stufe der Urheberrechtsreform absegnen. Für die Rechteinhaber gibt es darin noch eine unangenehme Überraschung.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 358 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Ende März soll das Bundeskabinett nach mehrfachen Verzögerungen den Regierungsentwurf für die 2. Stufe der Urheberrechtsreform absegnen. Gemäß dem mit Begründung nun 82 Seiten langen Papier, das heise online vorliegt, hat sich das federführende Bundesjustizministerium weitgehend mit seinen Vorstellungen für den so genannten 2. Korb durchsetzen können. Wie von Justizministerin Brigitte Zypries bereits Mitte Januar angekündigt, gibt es im Regierungsentwurf fast nur noch ein paar Verdeutlichungen und Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf. Eine überraschend hinzugefügte Ergänzung dürfte die Auseinandersetzung um das Vorhaben jedoch weiter anheizen. Es geht dabei hauptsächlich um das besonders umkämpfte private Kopieren aus Tauschbörsen.

Mit dem 2. Korb will die Regierung eigentlich Downloads "rechtswidrig hergestellter und öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen" aus dem Internet kriminalisieren. Im nicht-gewerblichen Umfeld drohen demnach Haftstrafen bis zu drei Jahren im Höchstfall. Im Rahmen der so genannten Bagatellklausel in Paragraf 106 wollte das Justizministerium in seinem Referentenentwurf ursprünglich aber Nutzer, die "rechtswidrig Vervielfältigungen nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch" herstellen, straffrei halten. Gegen diese "Raubkopierer-Klausel" läuft insbesondere die Filmindustrie Sturm.

Dennoch ist der umstrittene Absatz im Regierungsentwurf erweitert worden. Nicht bestraft werden soll demnach nun auch, wer "Werke oder Bearbeitungen oder Umgestaltungen von Werken" nicht nur für sich in geringen Mengen kopiert oder erstellt, sondern auch, wer diese "zum privaten Gebrauch von mit dem Täter persönlich verbundenen Personen vervielfältigt oder an solchen Vervielfältigungen teilnimmt". Im bisherigen Urheberrechtsgesetz gibt es im Bereich der Privatkopie-Regelung keinen klaren Hinweis auf einen solchen Umkreis eines Rechtsverletzers. In der Rechtsprechung ist zudem von etwa sieben erlaubten Vervielfältigungen die Rede, was bei der im Entwurf gestatteten "Versorgung" persönlich verbundener Mitbürger in Form von Freunden und Bekannten wohl kaum noch als ausreichend angesehen werden dürfte.

In der Begründung geht die Regierung nicht auf den Ausbau der Klausel ein. Urheber und Rechtsinhaber können mit den Regelungen nach Ansicht des Kabinetts "gegen das Kopieren aus File-Sharing-Systemen im Internet erfolgreich vorgehen", steht dort nur. Gleichzeitig werde durch das Erfordernis, "dass die öffentliche Zugänglichmachung für den jeweiligen Nutzer nach seinem Bildungs- und Kenntnisstand offensichtlich rechtswidrig sein muss, weiterhin gewährleistet, dass der Verbraucher nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird". Der Rechtsinhaber müsse beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist", heißt es neu in der Verteidigung des Entwurfs.

Das Bundesforschungsministerium konnte sich im Rahmen der Ressortabstimmung mit seiner Kritik, dass der Entwurf den digitalen Versand von Fachartikeln über staatlich geförderte Bibliotheksdienste wie subito als Textdatei untersagt und so den Zugang zu den Wissensquellen blockiert, nicht durchsetzen. Bei einem "unbegrenzten elektronischen Kopienversand" sieht die Regierung die "Primärverwertung" der Verlage behindert. In der Begründung wird nun aber zumindest noch klar gestellt, dass "diese Rücksicht auf die Interessen der Verlage nur insoweit geboten ist, als deren eigene Angebote in elektronischer Form zu angemessenen Konditionen gemacht werden." (Stefan Krempl) / (anw)