Neue Regeln für Österreichs Telekombranche

Der Konsumentenschutz wird ausgebaut, die Regulierungsbehörden werden mit neuen Kompetenzen ausgestattet. Neue Regeln gelten im Sicherheitsbereich und bei Regulierungsverfahren. Einfacher soll der Ausbau von Netzen werden.

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Am Dienstag ist ein wichtiger Teil der jüngsten Novelle des österreichischen Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) in Kraft getreten. Der Konsumentenschutz wird ausgebaut, die Regulierungsbehörden werden mit neuen Kompetenzen ausgestattet. Bereits seit November gelten neue Regeln im Sicherheitsbereich und bei Regulierungsverfahren. Einfacher soll der Ausbau von Netzen werden. Andererseits stehen den Betreibern zum 1. April hohe Kosten ins Haus: In einer separaten Novelle wird die Vorratsdatenspeicherung eingeführt.

Die allgemeine Telekom-Regulierung wird weniger detailliert, einige Verordnungen fallen weg. Manche Verfahren werden beschleunigt, aber die intensivere Koordinierung auf EU-Ebene könnte wiederum Zeit kosten. Die neuen Vorschriften für Konsumentenschutz und Preistransparenz gehen über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Verschiedene österreichische Anbieter hatten durch wiederholtes Schwindeln den Unmut von Politik und Verbrauchern erregt. Daher kann die Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH (RTR) nun genau vorschreiben, wie Kunden über nachteilige Änderungen ihrer Verträge zu informieren sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Entgeltbestimmungen (EB) müssen über die zugesicherte Qualität von Diensten (wie Verfügbarkeit und Bandbreiten) Auskunft geben. Einschränkungen beim Zugang zu und der Nutzung von Diensten oder Endgeräten müssen ebenso offengelegt werden, wie Maßnahmen zur Kontrolle des Datenverkehrs (Traffic Shaping etc.) Netzneutralität ist nicht verpflichtend. Im Kampf gegen den Betrug mit Mehrwertdiensten kann die RTR Auszahlungsstopps verhängen, dann darf auch von den Endkunden nichts kassiert werden.

Neu abgeschlossene Verträge sind für maximal 24 Monate bindend, was aber nicht für spätere Verlängerungen gilt. Ausdrücklich verankert wird der Anspruch auf kostenlose Rechnungen auf Papier. Die Einspruchsfrist gegen Rechnungen oder Abbuchungen beträgt nunmehr einheitlich drei Monate. Mehrwertdienste können wie bisher einmal pro Jahr kostenfrei gesperrt werden, ab 21. Mai gilt das auch für mobile Datendienste. Bei Fangschaltungen wird der Datenschutz verstärkt.

Am 1. Mai tritt die neue Kostenbeschränkungsverordnung für mobile Datendienste in Kraft. Sind enthaltene Paketvolumina aufgebraucht oder werden 30 Euro erreicht, ist der Kunde per SMS zu warnen. Bei Erreichen von 60 Euro Rechnungsbetrag muss der Datendienst gesperrt oder auf eine kostenfreie Bandbreite von mindestens 128 KBit/s gedrosselt werden. Verbraucher können den Schutz ablehnen, Unternehmen erhalten ihn auf ausdrücklichen Wunsch. Datenroaming wird aber nicht erfasst und kann weiterhin teuer kommen.

Neu ist ein Abschnitt über Sicherheit und Netzintegrität. Die Netzbetreiber müssen die von der European Network and Information Security Agency (ENISA) erlassenen Minimalen Sicherheitsrichtlinien umsetzen. Bestimmte Vorfälle sind der RTR zu melden. Bei konkretem Verdacht kann die Behörde Sicherheitsaudits durchführen.

Auch im Frequenzrecht hat sich vieles geändert. Die Vergabe- und Nutzungsbedingungen sind neu gestaltet, die Weitergabe von Frequenzrechten wurde vereinfacht. Über die Möglichkeit des "Refarmings" freuen sich die Mobilfunker besonders. Damit ist es möglich, die bisher für GSM gewidmeten Frequenzen auch für andere Dienste wie UMTS oder LTE freizugeben.

Schließlich ist es leichter, fremdes Eigentum für den Netzausbau zu nutzen: Dies betrifft nicht nur öffentlichen und privaten Grund, sondern auch die Anlagen anderer Netzbetreiber wie Leitungen, Rohre oder Masten. Dazu muss der RTR auf Anfrage auch offengelegt werden, welche Infrastruktur vorhanden ist. (jo)