Finanzamt will Händlerdaten von Amazon

Amazon hat sich offenbar erfolgreich gegen ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts gewehrt. In Einzelfällen würden Händler-Daten aber bereits herausgegeben.

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Von
  • Marzena Sicking

Es sollte der ganz große Schlag im Kampf gegen Online-Steuerhinterzieher werden, berichtet "Spiegel-Online": Niedersächsische Finanzbehörden haben bei Amazon ein sogenanntes Sammelauskunftsersuchen eingereicht, um an Händler-Daten im großen Umfang zu kommen.

Das Finanzamt habe aber nicht nur Daten von Händlern aus Niedersachsen verlangt, die Behörde forderte eine bundesweite Liste aller Händler, deren Jahresumsätze auf Amazon die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro übersteigen. Das ging Amazon offenbar zu weit. Das Unternehmen klagte gegen das Ersuchen und hat laut Spiegel-Bericht zumindest in erster Instanz gewonnen. Die Frage, ob Internetfirmen wie Amazon und Ebay Händler-Daten im großen Umfang an die Steuerbehörden herausgeben müssen, sei damit jetzt mit Nein beantwortet worden, heißt es in dem Artikel.

Dieses Fazit ist so aber nicht ganz richtig: Denn das Gericht verweigerte den deutschen Behörden den Zugriff nur, weil die Daten bei der Amazon-Mutter in Luxemburg liegen. Die eigentliche Frage nach der Zulässigkeit der Datenherausgabe, die Amazon geklärt haben wollte, wird wohl in nächster Instanz der Bundesfinanzhof klären müssen. Falls das Gericht die Datenherausgabe an die Finanzbehörden grundsätzlich für zulässig erklärt, ist mit einer gigantischen "Online-Razzia" bei Amazon, Ebay & Co. zu rechnen.

Für Online-Händler, die ihre Waren bei Amazon und anderen Handelsplattformen anbieten, gibt es also keinen Grund, sich entspannt zurück zu lehnen. Im Gegenteil: Denn wenn ein Verdachtsmoment besteht, werden die Daten in Einzelfällen auch jetzt schon herausgegeben. Das bestätigt ein Fahnder gegenüber dem Spiegel und kann auch u.a. in einem Urteil des Niedersächsichen Finanzgerichts (vom 16.6.2010, Az. 16 V 179/10) nachgelesen werden. Dass die Daten auf einem Server in Luxemburg lagen und daher gar nicht im Zugriffsbereich der deutschen Behörden waren, störte in dem Fall offenbar niemanden.

Und so musste ein Händler um die Aussetzung der Umsatzsteuer-Vollziehung für die Jahre 2003 bis 2007 vor Gericht kämpfen. Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 rückwirkend zu seinen Ungunsten geändert, nachdem es von Amazon Auskunft verlangt und auch erhalten hatte. Das Unternehmen übermittelte nicht nur die registrierten Verkaufsgeschäfte, sondern auch die Art der verkauften Produkte, die aus den Verkäufen erzielten Umsätze, die von Amazon gezahlten Versandkosten-Zuschüsse, die Gesamteinnahmen, die Gebühren, die der Händler an Amazon abführen musste sowie die ihm gutgeschriebenen Beträge. Datenschutzrechtliche Bedenken gab es damals offenbar nicht. Auch bei der abgewiesenen Sammelklage hatte das Finanzamt solche Details verlangt.

Der Händler wehrte sich gegen die Steuerfestsetzung, denn er war sich nach eigener Aussage keiner Schuld und schon gar keiner Steuerhinterziehung bewusst. Weil sein eigentliches Geschäft nicht so gut lief und er einen finanziellen Engpass hatte, verkaufte er bei Amazon einen Teil seiner großen Bücher- und Musiksammlung, die er sich über 35 Jahre hinweg aufgebaut hatte. Das lief besser als erwartet und so entschloss er sich, weitere Bücher zuzukaufen und gewerblichen Handel zu betreiben. Die ersten Verkäufe seien privat und daher nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen. Die entsprechenden Umsätze habe er strikt getrennt und in seiner Steuererklärung nur den gewerblichen Anteil angegeben. Die von Amazon mitgeteilten Beträge würden über denen liegen, die ihm das Unternehmen laut Kontoauszügen tatsächlich überwiesen habe.

Das Gericht sah allerdings keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und lehnte seinen Antrag ab. Ob die verkauften Gegenstände zuvor dem Privatvermögen zuzuordnen waren, spielt laut Gericht übrigens auch keine Rolle: Auch deren "nachhaltiger Verkauf" begründe eine Unternehmerrolle. Und: Zweifelt der Betroffene die von Amazon mitgeteilten Beträge an, liegt die Beweispflicht nicht bei der Finanzbehörde oder bei Amazon, sondern bei ihm. (gs)