Verwaltungsgericht Köln bestätigt Sperrungsverfügung in NRW

Die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf, die Provider zum Sperren von Websites mit neonazistischen Inhalten zwingt, hat eine weitere juristische Hürde genommen.

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Von
  • Torsten Kleinz

Die Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf hat eine weitere juristische Hürde genommen: Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem am heutigen Donnerstag bekannt gegebenen Urteil (Aktenzeichen 6 K 7151/02) die Klage eines Kölner Providers gegen die Verfügung zurückgewiesen. Die Bezirksregierung hatte im Jahr 2002 über 80 Provider mit Sitz in Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, zwei nationalsozialistische Webseiten zu sperren, die in den USA gehostet werden.

Nach dem Urteil des Landgerichts Köln ist die Sperrungsverfügung rechtmäßig, da die Internetseiten gegen verschiedene Straftatbestände und damit auch gegen den Mediendienste- sowie den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen. Auf den Webseiten werde der Holocaust geleugnet und nationalsozialistische Propaganda verbreitet. Da Maßnahmen gegen die Urheber der Webseiten nicht erfolgversprechend, der Aufwand für eine Sperrung hingegen nur gering sei, habe die Bezirksregierung die Verfügung gegen die Provider zu Recht erlassen, urteilte das Gericht. In der Entscheidung geht das Gericht auch darauf ein, dass die derzeit eingesetzten Sperrmethoden nur einen sehr begrenzten Effekt haben: Wer von den Sperrungen betroffen ist, kann sie relativ einfach umgehen. Darüber hinaus ist die Umsetzung bei den Providern sehr unterschiedlich ausgefallen.

Mehrere Provider hatten gegen die Verfügung geklagt -- bis auf ein Verfahren entschieden die Verwaltungsgerichte bisher immer gegen die Provider. Auf Grund neuer Bestimmungen zum Jugendmedienschutz  (JugendschutzgesetzJuSCHG, und JugendmedienschutzstaatsvertragJMStV) musste die Bezirksregierung die Zuständigkeit zur Überwachung der Internetangebote an die Landesanstalt für Medien abgeben, die die Prozesse weiterführte. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hat das Gericht "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache" Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen. (Torsten Kleinz) / (jk)