Bundesregierung verteidigt breite Ausnahmen bei der Informationsfreiheit

Die Bundesregierung legt Wert darauf, dass bei der Akteneinsicht besondere öffentliche Belange, Datenschutz, geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse zu beachten sind, und verteidigt die Auskunftsverweigerung im Fall Toll Collect.

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Die Bundesregierung legt hohen Wert darauf, dass bei der Akteneinsicht gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz besondere öffentliche Belange, der behördliche Entscheidungsprozess, der Datenschutz, das geistige Eigentum und Geschäftsgeheimnisse zu beachten sind. Dies geht aus ihrer jetzt veröffentlichten Antwort (PDF-Datei) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Insbesondere verteidigt die Bundesregierung die Auskunftsverweigerung im Fall Toll Collect: Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes will demnach keineswegs "den Schutz von Vertraulichkeitsvereinbarungen rückwirkend für beliehene Auftragnehmer des Bundes" aufheben. Selbst wenn man von einem solchen Ziel ausgehe, würden einer Veröffentlichung auch Teilen des Vertrags Geheimhaltungsklauseln entgegenstehen.

Der SPD-Abgeordnete Jörg Tauss und Politiker der Grünen hatten auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes Anfang des Jahres Anträge auf Einsicht in das Vertragswerk zwischen dem Maut-Konsortium und dem Bundesverkehrsministerium gestellt, das inklusive Anlagen rund 17.000 Seiten umfasst. Das Ministerium lehnte eine Offenlegung jedoch ab und führte zur Begründung an, dass die Herausgabe Toll Collect im Wettbewerb schaden beziehungsweise die Sicherheit des Systems gefährden könne. Im Übrigen sähe man sich mangels Sachverstand nicht in der Lage, geheimhaltungsbedürftige Passagen zu schwärzen und die übrigen freizugeben. Zudem könne die Herausgabe des Vertrags die "Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Rechtspflegeorgane" beeinträchtigen, da der Bund Toll Collect wegen mangelnder Leistungserbringung auf insgesamt 5,1 Milliarden Euro vor einem Schiedsgericht verklagt hat.

Von jeglicher Akteneinsicht wäre im Rahmen der LKW-Maut nur der Teilbereich betroffen, in dem die Toll Collect GmbH als Beliehene tätig wird, begründet die Bundesregierung die Verweigerung des Informationseinblicks nun ausführlicher. Unberührt bliebe der "umfassende Vertraulichkeitsanspruch der Toll Collect GbR". Diese sei als eigentlicher Auftragnehmer ebenfalls Vertragspartner des Maut-Betreibervertrages, im Gegensatz zur übergeordneten Projektgesellschaft Toll Collect GmbH jedoch nicht "mit hoheitlichen Aufgaben beliehen" worden. So würde eine Veröffentlichung des Maut-Betreibervertrages durch den Bund selbst dann eine Vertragsverletzung gegenüber der Toll Collect GbR darstellen, soweit dies im Verhältnis zur Toll Collect GmbH rechtmäßig wäre. Im Maut-Konsortium sind neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Konzerne DaimlerChrysler Financial Services und Deutsche Telekom vertreten.

Auch die Weigerung, Teilauszüge des Betreibervertrags zu veröffentlichen, untermauert die Bundesregierung noch einmal. Die angesichts möglicher wirtschaftlicher Schäden ihres Vertragspartners notwendige sichere Beurteilung durch eine Behörde, ob einzelne Passagen eines solchen Kontrakts keine Rückschlüsse von Konkurrenten auf geheimhaltungsbedürftige Informationen des Vertragspartners zulassen, würde "detaillierte Kenntnisse der Behörde über betriebliche und geschäftliche Abläufe beim Vertragspartner und auch bei dessen Wettbewerbern erfordern". Dieses Wissen sei in Verwaltungen "regelmäßig nicht vorhanden" und müsse für eine erfolgreiche Vertragsabwicklung auch nicht aufgebaut werden.

Eine Heranziehung externen Sachverstandes für die zuverlässige Trennung geheimhaltungsbedürftiger von nicht geheimhaltungsbedürftigen Passagen wäre für das Verkehrsministerium zudem "mit erheblichen Kosten verbunden". Dies würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten, was einen Informationszugang ausschließe. Angesichts des anhängigen Schiedsverfahrens zwischen Bund und Toll Collect sei eine Akteneinsicht zudem generell ausgeschlossen, weil der Zugang nachteilige Auswirkungen auf dieses Verfahren haben könnte. Es genüge dabei "die bloße Möglichkeit" abträglicher Effekte. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob und mit welchem Erfolg auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erlangte Informationen verwendet würden, um möglicherweise Druck auf Entscheidungsträger auszuüben.

Generell hält die Bundesregierung die Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht für zu restriktiv, da die Bundesbehörden sich allein an die gesetzlichen Vorgaben halten und den weiten Ausnahmekatalog vom prinzipiellen Anspruch der Bürger auf Informationszugang anwenden würden. Bei den Bundesministerien sind seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Anfang 2006 bis zum 20. Juni 420 Anträge auf Akteneinsicht gestellt worden. In 193 Fällen gewährten diese den Informationszugang vollständig, in 30 Fällen teilweise. 106 Anträge lehnten sie ab, 86 befanden sich am Stichtag noch in Bearbeitung.

In 28 Verfahren legten die Antragsteller Widerspruch gegen eine Verweigerung des Informationszugangs ein. Davon wurde dem Widerspruch nur einmal vollständig, in vier Verfahren teilweise abgeholfen. In acht Verfahren wiesen die Behörden den Widerspruch zurück. Die übrigen Vorverfahren sind noch nicht abgeschlossen, zudem noch Klagen anhängig. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach eigenen Angaben bislang in 141 Fällen als Ombudsmann angerufen worden. Die ihm anvertrauten Fälle sind größtenteils noch offen, da die Bearbeitung auch aufgrund einzuholender Stellungnahmen der Behörden und Prüfungen längere Zeit beansprucht.

Summa Summarum ist bislang laut der Bundesregierung das vom Informationsfreiheitsgesetz verfolgte Ziel, die Transparenz des Verwaltungshandelns zu erhöhen, erreicht worden. Zumindest beurteilt sie die Wirkung des Informationsfreiheitsgesetzes auf mehr Transparenz staatlichen Handelns in der Behördenorganisation und Verwaltungsabläufen trotz der vielfältigen Kritik von Bürgerrechtlern an der Handhabung der Normen mit einem Wort schlicht als "positiv".

Zur Informationsfreiheit in Deutschland siehe auch:

(Stefan Krempl) / (jk)