eBay-Powerseller müssen ihre Vornamen veröffentlichen

Das Berliner Kammergericht stellt klar, dass gewerbliche eBay-Händler ihre vollständige "ladungsfähige Anschrift" veröffentlichen müssen.

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Der gerichtliche Streit zwischen zwei Händlerinnen hat in zweiter Instanz vor dem Berliner Kammergericht zu der Klarstellung geführt, dass eBay-Powerseller, also gewerbliche Händler, dort ihren vollen Namen nennen müssen. Nach Ansicht des Gerichtes sei nur so die Vorgabe der Informationspflichten-Verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) einzuhalten, nach der sich Käufer vorvertraglich über die genaue Identität eines Händlers und dessen "ladungsfähige Anschrift" informieren können müssen. Bei Einzelpersonen, die gewerblich handeln, seien deshalb Vorname und Familienname zu nennen, berichtet die Berliner Kanzlei Härting über das Urteil des Kammergerichts. (ciw)