Österreichischer Detektiv darf ID von Mobilfunkzellen nicht auswerten

Die kommerzielle Nutzung der von Mobilfunknetzen ausgesendeten Kennzeichnungen der einzelnen Zellen (Cell-ID) durch Dritte ist in Österreich sittenwidrig.

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Die kommerzielle Nutzung der von Mobilfunknetzen ausgesendeten Kennzeichnungen der einzelnen Zellen (Cell-ID) durch Dritte ist in Österreich sittenwidrig. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) des Landes in einem von T-Mobile Austria angestrengten Rechtsstreit entschieden (Az. 4 Ob 113/05d). Markus Schwaiger, Betreiber einer Detektei, hatte zunächst praktisch das gesamte Straßennetz Österreichs mehrmals abgefahren und dabei alle empfangenen Cell-IDs des T-Mobile Netzes aufzeichnen lassen, nachdem T-Mobile die entsprechenden Daten nicht herausgegeben hatte. In der Folge gewann er nach eigenen Angaben Kunden, die die Aufenthaltsorte von Sachen oder Personen unauffällig verfolgen wollten. Schwaiger brachte dazu an Fahrzeugen oder in Gegenständen Mobiltelefone mit T-Mobile-SIM und einem frei erhältlichen Zusatzmodul an. Per SMS dazu aufgefordert, antworteten die Handys mit der Cell-ID jener Zelle, in der sie gerade eingebucht waren.

Der Detektiv investierte nach eigenen Angaben über 100.000 Euro und hatte sechs Kunden, die per Online-Applikation jederzeit den ungefähren Standort "ihres" Telefons in Erfahrung bringen konnten. Das Betreiben eines solchen Geschäfts verstößt laut OGH gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Um die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auszuschließen, hatte der Detektiv erfolglos versucht darzulegen, dass gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und T-Mobile bestehe, weil er ganz andere Kundenschichten anspreche. Der OGH schloss sich im Revisionsrekursverfahren jedoch der Sicht des Gerichts der zweiten Instanz an, wonach der Service des Detektivs mit dem – inzwischen eingestellten – Friendfinder und weiteren Location Based Services von T-Mobile Austria konkurrieren würde.

"Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG", zitiert der OGH in der Beschlussbegründung die ständige Rechtsprechung. "Der Beklagte verwendet nicht eine ihm unentgeltlich zukommende oder von ihm abgegoltene Leistung für weitere Zwecke, sondern er verschafft sich durch technische Hilfsmittel Zugang zu Daten, die zwar der Leistung zu Grunde liegen, aber nicht für den Leistungsempfänger bestimmt sind", wird weiter ausgeführt. Ob die Nutzung der Cell-ID für Dienstleistungen gegenüber Dritten auch eine Verletzung des zwischen Schwaiger und T-Mobile abgeschlossenen Mobilfunkvertrags darstellt, hat der OGH nicht mehr untersucht. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)