Urteil: Ärztebewertungen im Internet sind zulässig

Ärzte haben keinen Anspruch darauf, dass Bewertungen über sie auf Web-Portalen gelöscht werden müssen, hat das OLG Frankfurt entschieden.

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Ärzte müssen Bewertungen im Internet über sich hinnehmen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az. 16 U 125/11). Sie haben keinen Anspruch gegen Betreiber eines Bewertungsportals auf Löschen eines Eintrags. Diese seien nach Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin vom Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit gedeckt.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer niedergelassenen Ärztin ab, die mit ihrem Anliegen schon vor dem Landgericht gescheitert war. Die Medizinerin verlangte die Löschung ihrer Daten auf dem Portal Jameda, auf der ihre Arbeit von anonymen Autoren bewertet worden war. Sie hielt dies für unvereinbar mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient bestehe. Zudem sah die Medizinerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin hatte auch vorgebracht, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Lehrerbewertungsportal Spickmich sei in ihrem Fall nicht anwendbar. Bei Jameda handele es sich nicht um ein geschlossenes Forum. Schon der latente Verdacht der Manipulation müsse die Einträge unglaubwürdig erscheinen lassen. Ärzten sei Werbung nicht gestattet, die auf ungeprüfter Selbsteinschätzung beruhe. Bei dem fraglichen Portal sei aber schönrednerische Werbung durch konkurrierende Ärzte möglich.

Das OLG folgte dem nicht. Die Richter ließen insbesondere das Argument nicht gelten, die Bewertungen hätten Laien abgegeben, die nicht über die erforderliche Kompetenz verfügten. Das Recht der Meinungsäußerung sei nicht auf allgemeingültige Werturteile beschränkt. Zudem wisse jeder Leser, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine wissenschaftlich fundierte Bewertung handele. Die Anonymität sei notwendig, weil sich erfahrungsgemäß viele Menschen von Bewertungen abhalten ließen, wenn ihr Name bekannt werde. Zwar handele es sich bei Spickmich um ein geschlossenes Portal, in dem Mehrfachanmeldungen mit einer E-Mail-Adresse nicht möglich seien, im Gegensatz zu Ärzten seien Lehrer aber in einem geschlossenen, abgrenzbaren Raum tätig. (mit Material von dpa) / (anw)