Werbung mit revidierten Testergebnissen ist unzulässig

Ein Unternehmen darf mit Testergebnissen nur werben, wenn diese noch gültig sind. Hat sich das Urteil inzwischen geändert, darf dies dem Verbraucher nicht verschwiegen werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Über ein gutes Ergebnis in einem unabhängigen Test freut sich jedes Unternehmen. Allerdings darf die Begeisterung nicht so weit gehen, dass man damit noch wirbt, wenn das Urteil schon längst überholt ist. So ein Verhalten ist nämlich unzulässig, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Urteil (24.5.2012, Az. 4U 17/10) festgestellt hat.

Verklagt wurde ein Hersteller von Fahrradschlössern. Eines seiner Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest in einem unabhängigen Test mit "gut" bewertet worden. Die Freude des Herstellers blieb nicht lange ungetrübt: Ein Jahr später wurde das Schloß einem Nachtest unterzogen und diesmal fiel das Ergebnis keinesfalls gut aus. Obwohl die Stiftung Warentest ihre erste Einschätzung damit revidiert hatte, warb der Hersteller weiterhin mit dem ursprünglichen Testergebnis "gut" für sein Produkt. Deshalb wurde er von einem Verbraucherschutzverein auf Unterlassung verklagt – dieser jedoch scheiterte damit in der ersten Instanz.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken hingegen sah im Verhalten des Unternehmers einen Fall von irreführender Werbung und verurteilte ihn zur Unterlassung der betreffenden Werbung. Der Verbraucher vertraue darauf, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung revidiert worden sei. Da der Unternehmer die wichtige Information der Nachuntersuchung jedoch unterschlagen hat, liegt nach Ansicht der Richter ein Fall von irreführender und damit unzulässiger Werbung vor.

Grundsätzlich ist die Werbung mit älteren Ergebnissen durchaus erlaubt. Wer z.B. im Jahre 2007 von der Stiftung Warentest ein "sehr gut" o.ä. bekommen hat, darf damit auch heute noch werben. Allerdings eben nur, wenn dieses Ergebnis noch aktuell ist, die Tester also zwischenzeitlich nicht nochmal geprüft haben und dabei zu einem anderen Ergebnis gekommen sind. Ist das Ergebnis noch aktuell, aber die Produkteigenschaften wurden geändert, darf mit der Auszeichnung ebenfalls nicht mehr geworben werden. (map)
(masi)