OLG: Widerrufsrecht bei Internetkauf muss deutlich erkennbar sein

Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse klar und verständlich hingewiesen werden, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

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Von
  • Jürgen Kuri

Beim Internetkauf muss das gesetzliche Widerrufsrecht für den Käufer deutlich auf der Webseite erkennbar sein. Im konkreten Fall untersagte das Oberlandesgericht Hamm einem Verkäufer, Produkte über das Internetauktionshaus eBay ohne eine gut sichtbare Belehrung anzubieten (Az.: 4 U 2/05). Ein gewerblicher Verkäufer hatte Computerzubehör über eBay angeboten; der Hinweis zum Widerrufsrecht war dabei erst durch weitere Links unter "Informationen zum Verkäufer" zu finden.

Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse klar und verständlich hingewiesen werden, hieß es in der Urteilsbegründung. "Unter der Rubrik 'Angaben zum Verkäufer' und dem Punkt 'mich' in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei", erklärte das Gericht.

Der Bundesgerichtshof hatte Anfang November vergangenen Jahres entschieden, dass auch bei Internetauktionen durch gewerbliche Anbieter den Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht. (jk)