Länder wollen Kundendaten zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung nutzen

Der Bundesrat fordert, den Polizeibehörden Kundendaten der Telemediendienste auch zur reinen Gefahrenabwehr zugänglich zu machen. Zudem plädiert er für strenge Normen im Kampf gegen Spam.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 511 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Der Bundesrat fordert eine Verpflichtung von Internetanbietern, den Polizeibehörden der Länder Bestandsdaten ihrer Kunden auch zur reinen Gefahrenabwehr zugänglich zu machen. Zudem plädiert die Länderkammer für strenge Normen im Kampf gegen Spam. Dies geht aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Vereinheitlichung des elektronischen Geschäftsverkehrs (ElGVG) hervor, dessen Kernstück das neue Telemediengesetz (TMG) bilden soll.

Laut Beschluss sollen die Anbieter von Tele- und Mediendiensten nicht nur verpflichtet werden, "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" Auskunft über Daten wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen zu geben. Die gleiche Auflage müsse vielmehr auch für die "vorbeugende Bekämpfung von Straftaten" gelten. Der Bundesrat stört sich ferner an der Formulierung im TMG-Entwurf, wonach der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die Daten erteilen "darf". Sie fordern eine Klarstellung, dass die Abgabe der Informationen tatsächlich verpflichtend sei.

Einen entsprechenden Bedarfsfall für die Polizei sieht der Bundesrat etwa gegeben, "wenn auf einer Internetplattform Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen, Blankoformulare für Dienstausweise der Polizei oder Zugangsberechtigungen für einen bestimmten Flughafen angeboten werden". Hier könne es für die Ermittler von Bedeutung sein zu erfahren, welche Person oder Firma sich hinter dem Anbieter verbirgt und ob Informationen über weitere Internetangebote von ihm vorliegen. Ein Eingriff ins Fernmeldegeheimnis wäre mit der Datenabfrage nach Ansicht der Länder nicht verbunden.

Bei der Spamabwehr bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob eine entsprechende Regelung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht auch in das E-Commerce-Vereinheitlichungsgesetz integriert werden könne. Die UWG-Bestimmung sieht einen "Opt-In"-Zwang vor, wonach ein Anbieter nur elektronische Werbemails versenden darf, wenn der Empfänger vorher explizit zugestimmt hat. Die Länder wollen so erreichen, dass Verstöße gegen die Einwilligungsklausel als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Sie begründen den Vorstoß damit, dass der bestehende zivilrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nach UWG für den Verbraucher bislang das einzige durchsetzbare Rechtsmittel gegen Spammer ist. Daraus ergebe sich kein Abschreckungseffekt. Es bedürfe daher einer "hoheitlich schützenden Regelung", die bei Zuwiderhandlungen Sanktionen vorsehe.

Weiter plädiert die Länderkammer ein Verbot der Praxis vieler Online-Anbieter, den Verbrauchern Zugang nur bei Zustimmung zu einer weit reichenden Datenverwendung sowie zum Erhalt verschiedener Werbe-Mails zu gewähren. Eine solche Koppelung entspreche nicht der Willensfreiheit des Nutzers. Darüber hinaus will der Bundesrat dem Versender die Beweislast dafür auferlegen, dass eine Verschleierung oder Verheimlichung der Kopf- oder Betreffzeile nicht absichtlich vorgenommen wurde. Schließlich stamme die Spam-Mail "aus seinem Betrieb und seinem Machtbereich, so dass ein Einflussnahme und Protokollierung der Vorgänge möglich ist." Der Versender könne schließlich auf die Art und Weise der Gestaltung einer elektronischen Nachricht Einfluss nehmen. Nach dem bisherigen TMG-Entwurf müsste der Spam-Empfänger beweisen, dass der Versender die Mail absichtlich in verschleiernder Form verfasst hat. (Stefan Krempl) / (vbr)