Europarat: Videoüberwachung bedroht massiv die Grundrechte

Eine Rechtskommission des Europarates fordert angesichts der Verletzungen der Achtung des Privatlebens, der Bewegungsfreiheit und des Datenschutzes durch CCTV strengere nationale und internationale Regulierungsvorgaben.

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Die Europäische Kommission für "Demokratie durch Recht" des Europarates fordert angesichts der tiefen Verletzungen der Achtung des Privatlebens, der Bewegungsfreiheit und des Datenschutzes durch die um sich greifende Videoüberwachung öffentlicher Plätze strengere nationale und internationale Regulierungsvorgaben. Der verstärkte Einsatz von Bespitzelungstechniken wie dem "Closed Circuit Television" (CCTV) durch Strafverfolger oder andere staatliche Behörden "kann eine unabweisbare Bedrohung für die Grundrechte" darstellen, warnt die so genannte Venedig-Kommission in einer jetzt veröffentlichten Studie. Das Demokratiegremium des weit über die EU hinausreichenden Staatenbundes hat darin die Vereinbarkeit der Videoüberwachung mit geltendem internationalen Recht untersucht und die Politik an grundlegende Datenschutzbestimmungen erinnert.

Die Technik für CCTV hat sich laut dem Report in jüngster Zeit "dramatisch verbessert" und könne teilweise als ausgefeilt gelten. So seien Möglichkeiten zur Nachtsicht, zum Zoomen oder zur automatischen Verfolgung von Objekten Standard. Vorgänge, Details oder Gesichtszüge könnten sichtbar gemacht werden, die dem menschlichen Auge normalerweise verborgen wären. "Intelligente Systeme" seien in der Lage, etwa selbst einen angeklebten Bart als Tarnung zu erkennen, und schlössen eine Stimm- oder Gesichtserkennung ein. Zudem könnten dieselben Bilder auf verschiedenen Monitoren reproduziert, von einem Beobachter gleichzeitig mehrere Orte aus der Ferne kontrolliert und die Daten aufgezeichnet werden. Dabei sei jederzeit auch ein Missbrauch der Aufnahmen oder eine Verbreitung über das Internet denkbar. Insgesamt, resümiert die Untersuchung an diesem Punkt, "wachsen die Möglichkeiten für eine durchdringende, unerbittliche Überwachung von Individuen und Plätzen".

Im Prinzip obliege es zwar den nationalen Behörden, über den Einsatz der Videoüberwachung öffentlicher Örtlichkeiten zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung oder von Straftaten sowie zum Schutz der inneren Sicherheit zu befinden, heißt es in der Analyse weiter. Bei der Feststellung der Erforderlichkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dürfte aber letztlich auch etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Wörtchen mitreden können. Dieser habe etwa befunden, dass es selbst im öffentlichen Kontext einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen gebe, der dem Privatleben zuzurechnen sei. Als besonders problematisch habe der Gerichtshof ferner die Aufzeichnung verdeckt gewonnener CCTV-Aufnahmen sowie die Freigabe von Bildern aus der Videoüberwachung zur Veröffentlichung gleichsam zur Vorführung von Menschen bezeichnet.

Allgemein müssen Behörden der Venedig-Kommission zufolge beim Einsatz von CCTV-Systemen zum einen die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen berücksichtigen. Es sei also darauf zu achten, dass die Videoüberwachung "gesetzlich" abgesichert und nicht "willkürlich" erfolge. Darüber hinaus seien die Vorgaben aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten: Eine Behörde darf demnach nur einen Eingriff in die Grundrechte vornehmen, soweit dieser "gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

Absolut unangebracht sei demnach etwa das Anbringen von Kameraaugen in öffentlichen Toiletten, um die Einhaltung eines Rauchverbots zu kontrollieren. Eine flächendeckende Videoüberwachung sei ebenfalls nicht mit den internationalen Menschenrechtserklärungen in Vereinbarung zu bringen. Generell müsste immer geprüft werden, ob auch nicht weniger tief in die Privatsphäre einschneidende Maßnahmen zweckgerecht seien.

Die Kommission bringt weiter Basisbestimmungen aus dem europäischen Datenschutzrecht ins Spiel. Demnach dürften zur automatischen Verarbeitung genutzte persönliche Informationen nur in einem klar gesetzlich geregelten Verfahren erhoben, für spezielle legitime Absichten gespeichert und aktuell gehalten werden. Nach einem gewissen Zeitraum zu löschende Daten müssten zudem als solche rasch zu identifizieren sein. Darüber hinaus seien den betroffenen Personen ein Zugang zu den über sie gespeicherten Informationen und Korrekturmöglichkeiten einzuräumen. Letztlich sollten Videoüberwachungsmaßnahmen von einer unabhängigen Datenschutzbehörde kontrolliert werden. Weitere Studien seien nötig, um das automatische Scannen von Kfz-Kennzeichen und Verkehrsflüssen durch CCTV sowie den privaten Gebrauch von Videoüberwachungssystemen zu berücksichtigen. (Stefan Krempl) / (jk)