Wettbewerbswidriger Preisschlager

Wer in großen Schlagzeilen Rabatte auf alle Waren verspricht, darf im Kleingedruckten nicht wieder zurückrudern.

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Von
  • Marzena Sicking

"10 Prozent auf alles!" – Mit diesem Slogan warb ein Gartencenter in Landsberg in einem Werbeprospekt um Kunden. Allerdings war das Angebot gar nicht wörtlich gemeint. Denn wie die Kunden im Kleingedruckten bzw. Sternchenhinweis erfuhren, waren "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Das hielt ein Verbraucherschutzverein für wettbewerbswidrig und bekam dies vor dem Landgericht München I bestätigt. Die Werbung wurde per einstweiliger Verfügung untersagt, wie das Gericht in einer offiziellen Mitteilung bestätigt (Urteil vom 28.08.2012, Az: 33 O 13190/12).

Wie die Richter der 33. Zivilkammer erklärten, ist die Aussage "10 Prozent auf alles" schlicht und ergreifend falsch, weil die Preisreduktion eben nicht auf sämtliche Waren gewährt wurde. Ein Sternchenhinweis auf die Ausnahmen reiche nicht aus. Denn der Slogan, der als Blickfang diene und eine bestimmte Leistung anpreist, dürfe keine unwahren Angaben enthalten. Ein Sternchenhinweis sei dazu da, nicht eindeutige blickfangmäßige Werbeaussagen genauer zu erläutern oder zu ergänzen. In diesem Fall ergebe sich aus dem Kleingedruckten aber, dass die eindeutig angekündigte Rabatt-Aktion "10 Prozent auf alles" an sich unwahr sei. Am Rande bemerkten die Richter noch, dass der Anbieter zudem Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge der hierfür bestehenden gesetzlichen Preisbindung gar nicht Teil der Rabattaktion sein dürfen – ein entsprechender Hinweis darauf fehle komplett.

Das beklagte Unternehmen hatte zu seiner Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass an den betreffenden Aktionstagen doch 81 Prozent der Waren mit einem Preisnachlass von mindestens 10 Prozent oder sogar noch mehr verkauft worden seien. Davon ließen sich die Richter allerdings nicht beeindrucken: Das sei zwar ein mehrheitlicher Warenanteil, aber eben nicht "alles".

Bemängelt wurde vom Kläger auch, dass die Begriffe "Werbeware" und "bereits reduzierte Ware" zu unbestimmt seien. Denn die Verbraucher könnten dadurch nicht erkennen, welche Produkte genau damit gemeint seien. Diese Auffassung teilte das Gericht zumindest bei der reduzierten Ware nicht. Damit sei klar, dass reduzierte Artikel von der Aktion ausgenommen sei. Und das Gesetz fordere nicht, dass der Verbraucher schon vor dem Betreten des Geschäfts eine klare Vorstellung jedes einzelnen dort angebotenen Produktes und der Höhe des hierfür jeweils gewährten Preisnachlasses habe. Werde reduzierte Ware von der Aktion ausgenommen, wisse der Verbraucher also, dass er entweder bereits reduzierte Ware erwerben oder einen 10-prozentigen Rabatt erhalten kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (map)
(masi)