Neue Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Justiz in Baden-Württemberg hat zwei neue Urteile rund um das Thema häusliches Arbeitszimmer gefällt.

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Von
  • Marzena Sicking

Im ersten Fall musste der Kläger einen Steuerbescheid zu seinen Ungunsten akzeptieren. Er hatte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von rund 1.216 Euro angegeben. Das Finanzamt wollte diese Kosten jedoch nicht berücksichtigen. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der "gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit" des Klägers darstellte.

Der Mann ging mit einem Einspruch gegen den Bescheid vor. Allerdings wehrte er sich darin lediglich gegen einen anderen Streitpunkt, bei dem es um Kosten für ein Vermietungsobjekt ging. Weitere Punkte brachte er in seinem Einspruch nicht vor. Es folgte ein neuer Bescheid auf den der Mann nicht mehr reagierte. 2011 meldete er sich aber erneut und forderte erneut die Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer. In der darauffolgenden Klage verwies er auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BverfG). Dieses hatte entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 als Werbungskosten abziehbar sind. Nach Ansicht des Klägers dürfe es da doch keine Rolle spielen, ob der entsprechende Steuerbescheid als vorläufig oder endgültig bezeichnet wurde, die Neuregelung sei rückwirkend umzusetzen.

Doch nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die geforderte und nachträgliche Änderung des Einkommenssteuerbescheids ab. Die Neuregelung gelte nur für alle "offenen" Fälle. Also für Steuerbescheide, die nur vorläufig ergangen seien. Das könne der Fall sein, weil sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder aufgrund eines Einspruchs noch nicht endgültig entschieden seien.

Zwar habe auch der Kläger einen Einspruch erhoben, doch dieser sei ausdrücklich auf ein anderen Punkt ausgerichtet gewesen und inzwischen sei ein neuer und wirksamer Bescheid ergangen. Wer nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid erhebt, muss ihn also auch akzeptieren, falls sich zwischenzeitlich die Gesetzeslage geändert hat (Urteil vom 25.5.2012, Az. 3 K149/12).

Ein Arbeitszimmer für 2

Im zweiten Fall wurde darüber gestritten, ob der vorgesehene Höchstbetrag, der für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abgezogen werden darf, personen- oder objektbezogen ist. Geklagt hatte ein Ehepaar, das gemeinsam einen größeren Raum als Arbeitszimmer benutzte und in seiner Steuererklärung aber den Höchstbetrag zweimal abgesetzt hatte. Sie gingen davon aus, dass der Betrag pro Person und nicht pro Raum zu bemessen sei.

Das sahen die Richter anders: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, so darf jeder von ihnen den Höchstbetrag von 1.250 Euro eben auch nur anteilig absetzen. Unter anderem begründeten die Richter dies damit, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer gleich bleiben würden, auch wenn zwei Personen darin arbeiten. So kann der Raum beispielsweise ja nicht doppelt beheizt werden, nur weil ihn mehrere Personen nutzen. Insofern erhöhen sich die Aufwendungen auch nicht. Mehrkosten gäbe es maximal bei der Einrichtung des Arbeitszimmers.

Hätten die Kläger sich dafür entschieden, nicht gemeinsam in einem großen Raum zu arbeiten, sondern lieber zwei kleinere Arbeitszimmer zu nutzen, hätten sie den Höchstbetrag tatsächlich unter Umständen zwei Mal nutzen können. Hätten sie die dritte Option gewählt und ihre Arbeiten an einem Schreibtisch im gemeinsamen Wohnzimmer erledigt, hätte ihnen das Finanzamt den Abzug komplett verweigern können (Urteil vom 12.7.2012, Az. 3K447/12). (gs)
(masi)