Filesharing: Eltern müssen volljähriges Kind überwachen

Eltern haften für ihre Kinder. Das gilt im Fall von illegalem Download auch für den bereits volljährigen Nachwuchs.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer volljährig ist, kann für seine Taten vor Gericht voll belangt werden. Damit sind die Eltern aber noch lange nicht aus dem Schneider, jedenfalls nicht, wenn sie ihrem Nachwuchs den Internetanschluss zur Verfügung stellen. Das dürfte allerdings meistens der Fall sein, wenn volljährige Kindern noch im "Hotel Mama" wohnen.

Das tat auch ein junger Mann, der insgesamt 2.164 Musikdateien zum illegalen Download bereit stellte und dafür den Internetanschluss im Haus seiner Eltern nutzte. Diese wurden daraufhin von Rechteinhabern abgemahnt.

Wie die Richter des Oberlandesgerichts Köln feststellten, war das rechtens (Urteil vom 4.6.2012, Az.: 6 W 81/12). Denn die Eltern seien für die unzulässige öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG verantwortlich. Sie hätten eine Überwachungspflicht bzw. es liege in ihrer Verantwortung, Maßnahmen zu treffen, um solche Rechtsverstöße zu verhindern. Sie seien dazu verpflichtet, da sie dem Sohn den Internetzugang zur Verfügung gestellt hätten. Von diesen Verpflichtungen werden sie auch nicht durch die Tatsache entbunden, dass der Sohn bereits volljährig und damit selbst strafmündig ist. Die Abmahnung sahen die Richter auch deshalb als gerechtfertigt an, weil die betroffenen Eltern nichts vorbringen konnten, dass auf ein entsprechendes Einwirken ihrerseits hingewiesen hätte.

Damit widersprechen die Richter der Auffassung, die das Landgericht Köln in einem anderen Fall an den Tag gelegt hatte. Damals ging es um die Frage, ob eine Ehefrau und Anschlussinhaberin für Verstöße haftbar gemacht werden kann, die durch ihren Ehemann begangen wurden. Das Landgericht verneinte dies damals: Die Tatsache, dass die Ehefrau den Anschluss auch ihrem Gatten zur Mitbenutzung überlassen hatte, löse noch keine Haftung aus. Dies wäre nur der Fall, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen Aktivitäten gehabt hätte oder gegenüber dem anderen Nutzer eine Aufsichtspflicht bestünde. Und letztere geht bei Kindern nach Ansicht des OLG Köln aber offenbar über das 18 Lebensjahr hinaus. (gs)
(masi)