Französisches Gericht erlaubt Privatkopien aus Tauschbörsen

Ein Pariser Bezirksgericht hat das Herunter- und Hochladen von Dateien über P2P-Netzwerke zum privaten Gebrauch für legal erklärt, während Warner Music eine Schlappe beim Verkauf von Un-CDs hinnehmen musste.

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Ein Pariser Bezirksgericht hat das Herunter- und Hochladen von Dateien über P2P-Netzwerke zum privaten Gebrauch für legal erklärt. Die entsprechende Entscheidung ist schon zwei Monate alt, fand aber erst in dieser Woche den Weg in die Öffentlichkeit (PDF-Datei). Jean-Baptiste Soufron, Justiziar der digitalen Bürgerrechtsvertretung Association of Audionautes feiert das Urteil nun als "wichtigen Schritt in unserem Kampf für die Legalisierung von P2P". Den richterlichen Beschluss betrachtet er zugleich als Signal an das französische Parlament, das momentan über eine umfassende Urheberrechtsreform debattiert und dabei in einer ersten, noch zu bestätigenden Runde die Einführung einer Art pauschaler "Kulturflatrate" zur rechtlichen Freigabe der Tauschbörsennutzung beschlossen hat.

In dem verhandelten Fall hatte der französische Phonoverband, die Société Civile des Producteurs Phonographiques (SCPP), gegen einen eifrigen P2P-Sauger geklagt. Im September 2004 fand die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung 1875 MP3- und DIVX-Dateien auf dessen Festplatte. Die Anklage lautete auf den Up- und Download von 1212 Songs und damit auf schwere Urheberrechtsverletzungen. Die Richter wollten sich der Ansicht der SCPP jedoch nicht anschließen. Sie hielten das Tauschverhalten des Beklagten für legal, da es sich um Privatkopien gehandelt habe.

Soufron sieht das Urteil in einer Linie mit mehreren bereits zuvor erfolgten Gerichtsentscheiden, bei denen ein Recht auf die Privatkopie bei der P2P-Nutzung bejaht wurde. Auch das Berufungsgericht in Montpellier hat einen solchen Richtspruch bereits bestätigt. Teilweise wurden den Beklagten aber die Zahlung geringfügiger Strafen für das Hochladen urheberrechtlich geschützter Materialien aufgebrummt. Die Pariser Richter haben nun erstmals auch den Upload für legal erklärt. Die SCPP spricht von einer "ungenauen Auslegung des Rechts" und verneint einen generellen "Umschwung" der Jurisprudenz. Sie will Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Audionauten verweisen derweil in ihrem Blog noch auf einen weiteren Etappensieg. Demnach hat ein Pariser Bezirksgericht im Januar auch Warner Music verboten, Un-CDs mit Kopierschutztechnologien und Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) zu verkaufen. Konkret ging es um die Scheibe "Testify" von Phil Collins. Das Label muss dem Kläger, der sich in seiner Möglichkeit zum Erstellen privater Kopien eingeschränkt sah, 59,50 Euro Schadensersatz zahlen. Zugleich brummten die Richter der Plattenfirma eine allgemeine Strafe in Höhe von 5000 Euro auf.

In Frankreich unterstützt die Verbraucherschutzorganisation UFC-Que Choisir eine ganze Reihe an Klagen von Nutzern gegen Un-CDs verschiedener Musik-Konzerne. Dabei konnte sie unter anderem auch bereits gegen EMI Erfolge erzielen. Während sich in Frankreich so ein allgemeines Fallrecht zur Stärkung der Privatkopie herauszubilden scheint, droht ihr hierzulande immer mehr das letzte Stündlein zu schlagen. So machen sich in der andauernden Debatte um die 2. Stufe der Urheberrechtsreform in Berlin momentan nur noch die Grünen für eine auch gegen DRM durchsetzbare Privatkopie und die Einführung einer Bagatellklausel für die straffreie private Tauschbörsennutzung stark. (Stefan Krempl) / (anw)