Impressum: Fehler sind nicht immer abmahnfähig

Fehlt im Online-Impressum die Angabe des Vertretungsberechtigten, handelt es sich trotzdem nicht gleich um einen abmahnfähigen Verstoß. Das hat das Kammergericht Berlin festgestellt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 6 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Unternehmer der gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, handelt damit nicht unbedingt auch wettbewerbswidrig, das hat das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. September 2012, Az.: 5 W 204/12) festgestellt.

In dem Fall ging es um die deutsche Website eines französischen Unternehmens. In den Angaben zur Rechtsform waren keine Angaben zur vertretungsberechtigten Person vorhanden. Dies verlangen allerdings die gesetzlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB. Weil die geforderten Informationen im Impressum fehlten, wurde das Unternehmen von einem Wettbewerber abgemahnt. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Kammergericht Berlin Erfolg.

So bestätigten die Richter zwar, dass es sich bei der fehlenden Angabe um einen einen Verstoß gegen die genannten gesetzlichen Vorschriften handelt. Allerdings stellten sie auch klar, dass dieser Verstoß nicht automatisch auch zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG führe. Dies sei nach dem Europäischen Recht nicht gewollt.

So werde die namentliche Angabe eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft weder in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (elektronischer Geschäftsverkehr) noch in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gefordert. Daher dürfe auch nicht von einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG ausgegangen werden. Es könne sich daher durchaus um einen Bagatellfall handeln. Eine Abmahnung durch den Konkurrenten braucht aber einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß als Basis. Den sahen die Richter in diesem Fall nicht. Auch sei es ihrer Ansicht nach nicht nahe liegend, dass der Gesetzgeber den Betrachter einer Internetseite durch die Angaben eines Vertretungsberechtigten vor Unternehmen schützen möchte, die keinen guten Ruf besitzen. Außerdem habe das Unternehmen auf die Abmahnung dahingehend reagiert, dass es die fehlende Angabe sofort ergänzt habe. Das spreche für ein bloßes Versehen des Unternehmens.

Dazu Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0: "Die Richter wenden dabei konsequent die Regelungen an, die auf europäischer Ebene vorgegeben wurden. Wenn dieses Recht keine unzulässige Handlung vorsieht, so kann dies im nachrangigen deutschen Rechte genauso wenig sein“. Dennoch dürfte man die Vorschriften nicht auf die leichte Schulter nehmen, so der Experte. Denn es sei nicht gesagt, dass auch andere Gerichte dieser Einschätzung folgen würden: "Jedem Onlinehändler ist deshalb dringend zu raten, immer die vertretungsberechtigte Person im Rahmen der Anbieterkennzeichnung anzugeben, insbesondere wenn das Onlineangebot z.B. durch eine GmbH oder Ltd. betrieben wird." (gs)
(masi)