Neuer Job beim Konkurrenten ist kein automatischer Wettbewerbsverstoß

Für die Verletzung eines Wettbewerbsverbots kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Aber nur, wenn er beweisen kann, dass es dieses Verbot auch wirklich gab.

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Von
  • Marzena Sicking

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot, sollte man sich lieber daran halten. Ansonsten kann es teuer werden: Laut § 61 Abs. 1 HGB kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern oder das Geld, dass bei dem Mitarbeiter aus diesen verbotenen Geschäften eingegangen ist, für sich beanspruchen. Der Betroffene muss dann die bezogene Vergütung herausgeben. Allerdings muss der Arbeitgeber auch nachweisen, dass es dieses Wettbewerbsverbot gab (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2012, Az.: 10 AZR 809/11).

Bei diesem Fall ging es um einen Produktmanager und technischer Leiter, dessen ehemaliger Arbeitgeber Geld forderte. Die beiden waren nicht im Guten auseinandergegangen, das Arbeitsverhältnis endete mit einem Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess. Zuvor hatte das Unternehmen dem Mann ordentlich gekündigt. Beim Vergleich einigte man sich auf eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des offiziellen Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit sollte der Ex-Arbeitnehmer seine vertragsgemäße Vergütung noch erhalten. Von einer Anrechnung anderweitiger Verdienste war in der Vereinbarung nicht die Rede. Und so trat der Ex-Arbeitnehmer noch während der Freistellung seinen neuen Job beim Wettbewerber der Firma an und kassierte doppelt.

Diese Kombination schmeckte dem ehemaligen Arbeitgeber gar nicht. Die Firma klagte wegen der Verletzung des Wettbewerbsverbots und verlangte von ihrem früheren Mitarbeiter als Schadensersatz die beim Wettbewerber bezogene Vergütung herauszugeben.

Die Klage wurde in den ersten Instanzen abgewiesen und auch die Revision vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts bleib erfolglos. Wie die Richter feststellten, ist der ehemalige Arbeitnehmer nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber und neuem Arbeitgeber vereinbartes Festgehalt herauszugeben. Der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber sei nämlich kein "Geschäft" im Sinne des § 61 HGB. Zwar könnte die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses beim Wettbewerber gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen und zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen führen, doch ein solcher Verstoß war im Streitfall nicht ausreichend dargelegt worden. Wer seinen Ex-Mitarbeiter ohne Wettbewerbsverbot gehen lässt, darf sich also nicht wundern, wenn dieser schnell einen Job bei der Konkurrenz bekommt. (gs)
(masi)