Negative Feststellungsklage gegen Abmahnung für Rechtsmeinung zu Rundfunkgebühren

Das Portal Akademie.de will sich seine Lesart von Artikel 5 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages nicht verbieten lassen

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Von
  • Peter Mühlbauer

Nachdem der Südwestrundfunk (SWR) eine Frist zur Abstandsnahme von einer per Abmahnung erhobenen Forderung verstreichen ließ, plant der Rechtsanwalt des Bildungsportals Akademie.de, Sebastian Biere, jetzt eine negative Feststellungsklage gegen den Sender, mit der geklärt werden soll, dass dieser keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Veröffentlichung einer Rechtsmeinung hat.

Akademie.de hatte nach einer Abmahnung durch die GEZ eine veränderte Unterlassungserklärung abgegeben, die der SWR, wie es zuerst hieß, "im Großen und Ganzen" akzeptierte. Unter anderem verzichtete der Sender, der das Verfahren im Namen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten per Rechtsmandat übernommen hatte, auf den von der GEZ (die sich selbst für "rechtsunfähig" erklärt hatte) geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Begriffe wie "GEZ-Gebühr".

Nach dem Auftrieb durch das unerwartet großzügige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Festsetzung der Rundfunkgebühren am Dienstag sahen sich die öffentlich-rechtlichen Sender aber offenbar im Aufwind. Vom Urteil gegen den Freiherrn von Gravenreuth (der am Mittwoch zu einer halbjährigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt worden war) scheinbar weniger beeindruckt, kämpft der Sender nun vor Gericht um die Abmahnfähigkeit seines ungewöhnlichen Anspruchs.

Akademie.de hatte auf den § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hingewiesen, in dem davon die Rede ist, dass "neuartige Empfangsgeräte" im "nicht ausschließlich privaten Bereich" dann von der Rundfunkgebühr befreit seien, wenn "die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" zugeordnet sind und andere "Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten" werden.

Weil im Wortlaut der Vorschrift nicht dieselbe Person, sondern dasselbe Grundstück als Voraussetzung genannt wird, folgerte Akademie.de, dass nur "in seltenen Fällen" Rundfunkgebühren gezahlt werden müssten, da auf den meisten Grundstücken bereits Empfangsgeräte anderer Personen stehen würden. Der SWR beruft sich in seinem Unterlassungsanspruch darauf, dass es "nicht möglich" sei, zu der Vorschrift "eine andere Rechtsauffassung zu vertreten" als die der GEZ, weshalb die Äußerung eine falsche Tatsachenbehauptung wäre.

Akademie.de stützt sich bei der Verteidigung der umstrittenen Rechtsmeinung auf einen prominenten Zeugen: ZDF-Intendant Schächter soll laut Medienhandbuch.de im letzten Herbst den Streit um die PC-Rundfunkgebühr als "demagogische Diskussion aus dem Sommerloch" bezeichnet und geäußert haben, dass nicht, wie behauptet, bis zu 2,5 Millionen Firmen, sondern lediglich "38.000 ehemalige Schwarzseher" von der Regelung betroffen wären. (pem)