Mogelverpackungen sind nicht erlaubt

Große Verpackung, wenig Inhalt - das ist nicht nur unter Umweltschutzaspekten ziemlich daneben. Laut einem Urteil ist es außerdem auch wettbewerbswidrig.

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Von
  • Marzena Sicking

Fertigpackungen müssen so gestaltet werden, dass beim Verbraucher nicht der Eindruck entsteht, es befinde sich mehr Inhalt darin als das in Wirklichkeit der Fall ist. Wer mit größeren Verpackungen mehr Inhalt vorgaukelt, verstößt gegen das Eichgesetz und begeht eine irreführende geschäftliche Handlung. Das hat der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 22.11.2012, Az.: 4 U 156/12).

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die den Vertreiber diverser Fischkäsesorten wegen einer entsprechenden "Mogelpackung" belangen wollte. Dieser vertrieb ein Produkt, dessen nach unten abgerundeter Plastikbecher von einer Pappummantelung umgeben war, die den inneren Behälter deutlich größer wirken ließ.

Das Gericht gab der Klage statt. Die verwendete Verpackung verstoße gegen das Eichgesetz, so die Richter. Nach § 7 Abs. 2 EichG müssten Fertigpackungen so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stelle zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Der Verbraucher müsse davor geschützt werden, dass er das Produkt in der Annahme kauft, dass der Inhalt dem Erscheinungsbild der Verpackung in etwa entspricht, obwohl er tatsächlich eine wesentlich geringere Menge bekommt. Maßgeblich dafür sei, welche Vorstellungen der Verbraucher aufgrund der äußeren Gestaltung der Verpackung entwickelt. Da der Verbraucher Einbuchtungen der inneren Verpackung vor dem Öffnen nicht wahrnehmen könne, werde zwangsläufig eine Fehlvorstellung entwickelt.

Die Gewichtsangaben auf der Verpackung stünden der Eignung zur Irreführung nicht entscheidend entgegen. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass ein erheblicher Anteil der Verbraucher bei einem entsprechenden Einkauf die Gewichtsangabe entweder nicht zur Kenntnis nehme oder dennoch die Entscheidung alleine nach dem optischen Größeneindruck fälle. (gs)
(masi)