Keine groben Angaben bei Lieferzeiten

Online-Händler sollten bei der Angabe der Lieferzeiten das Wort „voraussichtlich“ lieber meiden. Denn so relativierte Aussagen sind nach einem aktuellen Urteil wettbewerbswidrig.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn es nach dem aktuellen Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen geht, müssen Online-Händler künftig auf den Tag genau angeben, wann sie die gekaufte Ware liefern werden. Denn hier befanden die Richter die "voraussichtliche" Angabe der Versanddauer als zu unpräzise und damit als wettbewerbswidrig. Sie untersagten einem Online-Händler, der seine Waren unter anderem bei Amazon anbot, die Lieferfristen mit "voraussichtliche Versanddauer: 1 bis 3 Werktage" zu beschreiben. Bei einem Verstoß drohen dem Händler ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro bzw. Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Urteil vom 5. Oktober 2012, Az.: 2 U 49/12).

Verklagt wurde der Versender von Partyartikeln von einem Wettbewerber, der sich an der Angabe zum Versand störte. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gegen die der Betroffene anschließend klagte. Doch das OLG sah in der Formulierung ebenfalls einen Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten.

So sei die besagte Versanddauerangabe gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der Formulierung "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" behalte sich die Beklagte nämlich eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vor. Damit würden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte ausgehöhlt.

So erschwere die Formulierung es dem Kunden, das genaue Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Zudem werde die Angabe durch den Zusatz "voraussichtlich" nochmal relativiert. Damit sei es dem Verbraucher kaum noch möglich zuverlässig einzuschätzen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Als unproblematisch betrachtet der Gesetzgeber laut Erklärung der Richter hingegen Angaben wie "Lieferfrist ca. 3 Tage". Hier liege nach dem Verständnis des Kunden eine ungefähre Festlegung vor und bei der Schwankungen nur in einem geringfügigen Maße von vielleicht ein oder zwei Tagen akzeptiert werden müssten. Im Gegensatz dazu sei der Zusatz "voraussichtlich" nur eine zeitliche Prognose, die nicht unbedingt eintreffen muss und sich schon gar nicht auf einen ungefähren Zeitraum festlegen will. Auch den Zusatz "in der Regel" sollten Online-Händler bei der Angabe der Lieferzeiten lieber vermeiden. Hier fehle es dem Verbraucher an Eingrenzbarkeit und Bestimmtheit, weil Ausnahmefälle nicht näher definiert sind und für deren Eintritt auch keine weiteren Regelungen vorgesehen sind. (gs)
(masi)