AGB-Klausel: "In der Regel" ist unwirksam

Ein Händler musste jetzt vor Gericht erfahren, dass es einen großen Unterschied macht, ob Lieferzeiten mit "circa" oder "in der Regel" angegeben werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine AGB-Klausel, in der die Angaben zur Lieferzeit mit dem Zusatz "in der Regel" versehen werden, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 27.7.2011, Az. 6W 55/11).

Ein Händler war von einem Wettbewerber verklagt worden, weil er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Verfügbarkeitsvorbehalt" eine Klausel verwendet hatte, in der es hieß: sollte das Unternehmen nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann es eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom Unternehmen umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet. Und dann noch "Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" sowie "bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart".

Der Wettbewerber wendete sich gegen die Formulierung "in der Regel" mit der Begründung, damit sei die Lieferfrist entgegen der im § 308 Nr. 1 BGB festgeschriebenen Pflicht nicht hinreichend bestimmt worden. Auch den Hinweis auf die individuelle Kostenvereinbarung sah er als wettbewerbswidrig an.

Das Landgericht Hamburg hatte in einem Urteil (Urteil vom 12.11.2008, Az. 312 O 733/08) zu diesem Thema zwar die Auffassung vertreten, dass eine solche Relativierung nur bedeute, dass der Lieferant nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Frist eingehalten wird. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt wollte dieser Auffassung nicht folgen.

Im Gegenteil: Nach Ansicht der Richter würde die Formulierung nicht auf eine mögliche Ausnahme aufgrund von vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten hindeuten. Vielmehr könne der Zusatz "in der Regel" so verstanden werden, dass der Händler schon selbst entscheiden will, ob so ein Ausnahmefall vorliegt oder nicht. Außerdem lasse die Formulierung im Gegensatz zu Klauseln wie z.B. "die Lieferfrist beträgt circa zwei Wochen" vollkommen offen, wann die Lieferung denn nun eigentlich erfolgen wird. Deshalb erklärte das Gericht die Klausel für unwirksam.

Keinen Erfolg hatte der Wettbewerber hingegen mit seiner Beschwerde gegen die Klausel zur individuellen Vereinbarung der Lieferkosten bei Lieferungen ins Ausland. Dabei handle es sich um einen Bagatellverstoß, dem es an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen fehle. Die Verpflichtungen der Preisangabenverordnung würden auch nur für im Inland ansässige Verbraucher gelten. (masi)