Gesetzesentwurf für Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet

Die Bundesregierung hat kurz vor Weihnachten den Gesetzesentwurf zur Verbraucherrechtrichtlinie verabschiedet. Damit kommen spätestens im nächsten Jahr einige Änderungen auf den Handel zu.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Bundesregierung hat wie erwartet den Gesetzesentwurf zur Verbraucherrechtrichtlinie verabschiedet. Damit soll die EU-Richtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Sie wurde bereits im November 2011 verkündet, ab kommenden Jahr muss sie in den einzelnen Ländern angewendet werden. Ziel ist die Vereinheitlichung der Verbraucherrechte in der gesamten EU.

In Deutschland bedeutet das unter anderem Änderungen des BGB, denn die Richtlinien zu Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften werden neu gegliedert. Auch das Verbrauchsgüterkaufrecht wird überarbeitet. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie gehört übrigens auch die bereits eingeführte Button-Lösung, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll.

Doch es wird noch weitere Änderungen geben. So sollen deutsche Verbraucher in Zukunft auch beim Einkauf in ausländischen Online-Shops in den Genuss derselben Informations- und Widerrufsrechte kommen, wie beim Einkauf in inländischen Online-Shops. Das ist nicht nur gut für die Kunden, sondern auch für die in Deutschland ansässigen Händler: Sie fühlten sich gegenüber der EU-Konkurrenz durch die hiesigen strengengen Vorschriften oftmals benachteiligt.

So können die Verbraucher Verträge, die im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossen wurden, künftig europaweit ohne Angaben von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Informiert der Händler den Kunden nicht über sein Widerrufsrecht, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate. Das ist tatsächlich eine gute Nachricht. Denn wenn ein Unternehmer den Versand dieser Informationen bislang vergaß oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, begann die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen. Der Kunde hätte theoretisch die Ware also auch noch Jahre später ohne Begründung zurückgeben können.

Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben, soll bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten außerdem durch die Vorgabe einer Muster-Widerrufsbelehrung geholfen werden. Die wird dann künftig für ganz Europa gelten.

Die Informationspflichten, die beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages (oder Haustürgeschäfts) gelten, werden ebenfalls europaweit vereinheitlicht. Sie müssen künftig grundsätzlich in Papierform oder auf einem "anderen dauerhaften Datenträger" überreicht werden. Bei Fernabsatzverträgen, die z.B. per Fax oder E-Mail abgeschlossen werden, darf die Information auch auf genau diesem Wege übermittelt werden. Bei Verträgen die bei einem bestellten Termin abgeschlossen werden oder sofort durchzuführende Reparaturen und Wartungsarbeiten betreffen, gelten vereinfachte Regeln – allerdings nur bis zu einer Schwelle von 200 Euro.

Außerdem sind Verbraucher nicht mehr verpflichtet, Zusatzleistungen zu bezahlen, die sie nicht aktiv abbestellt haben. Hat der Unternehmer auf seiner Seite die Buchung zusätzlicher Services voreingestellt und der Kunde übersieht die nötige Deaktivierung, muss er für den eigentlich von ihm unerwünschten Service auch nichts bezahlen. Auch die Möglichkeit, Extra-Gebühren für Services wie Kreditkartenzahlung oder den Anruf bei einer Kunden-Hotline zu verlangen, soll deutlich eingeschränkt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz. (gs)
(masi)