Pirat Bruno Kramm zieht gegen die GEMA vor Gericht

Der Urheberrechtsexperte der Piratenpartei hat Klage gegen die Musikverwertungsgesellschaft eingereicht, weil sie Teile der im Namen der Kreativen eingenommenen Vergütungen an Verlage ausschüttet.

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Bruno Kramm: "Verwertungsgesellschaften müssen dem Interesse und den Rechten von Urhebern dienen."

(Bild: Nikolai Schneider)

Bruno Kramm, Urheberrechtsexperte der Piratenpartei, hat beim Landgericht Berlin Klage gegen die GEMA eingereicht. Gemeinsam mit einem Textdichter richtet sich der Komponist in der heise online vorliegenden Klageschrift gegen die Praxis der Münchner Musikverwertungsgesellschaft, Teile der im Namen der Kreativen eingenommenen Urheberrechtsvergütungen an Musikverlage auszuschütten. Die beiden Musiker wollen Auskunft darüber, welche Beträge die GEMA von Tantiemen zu gemeinsamen Werken als Verlegeranteil abgeführt hat; sie verlangen das Geld nebst Zinsen zurück.

Wenn Verleger bis zu 40 Prozent der Vergütung "für die Nutzungseinräumung kassierten", zahlten sich selbst vermarktende Bands diesen Anteil sprichwörtlich aus der eigenen Tasche, begründete Kramm das Vorgehen gegenüber heise online. Sie müssten der GEMA zudem noch Gebühren für die Herstellung der eigenen CDs zahlen. Für einen Berufsstand, der sein ursprüngliches Geschäftsmodell Notendruck längst aufgegeben habe, möge dies "als lukratives Alternativgeschäft dienen". Ein solches Vorgehen entbehre jedoch in Zeiten schwieriger Absatzmöglichkeiten für den einzelnen Urheber jeder Gerechtigkeit.

"Verwertungsgesellschaften müssen dem Interesse und den Rechten von Urhebern dienen", betonte der Musiker und Politiker weiter. Diese unterschieden sich häufig grundsätzlich von denen von Verlagen. Herausgeber, die ihre Urheber ernsthaft unterstützten, würden mit diesen zwar sicher eine einvernehmliche Regelung außerhalb der GEMA finden. Es sei jedoch unabdingbar, dass die Entscheidung darüber ausschließlich den Werkschöpfern selbst überlassen bleibe.

Musikverlage erhalten derzeit 33,3 Prozent für Aufführungs- und Senderechte beziehungsweise 40 Prozent für das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht der über die Verwertungsgesellschaft eingezogenen Erlöse aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen. Sie haben ein umfassendes Recht, über die Höhe der Beteiligung mit zu entscheiden. Historisch diente dieser vergleichsweise hohe Anteil als Investitionsschutz für den Notendruck. Diese ursprüngliche Legitimation sehen die Kläger längst als verfallen an, zumal das Urhebervertragsrecht diese Tantiemen ausschließlich den Kreativen zugestehe.

Kramm räumt der Initiative gute Erfolgsaussichten ein. Als Vorbild dient eine ähnliche Klage des Patentrichters Martin Vogel vor dem Landgericht München gegen die VG Wort. Die Richter stellten im vergangenen Jahr fest, dass die Verwertungsgesellschaft von seinem Anteil an den Einnahmen zu Unrecht die Hälfte abgezogen und stattdessen an Verlage ausgeschüttet habe.

Der Richterspruch führte nicht nur dazu, dass die VG Wort ihre Ausschüttungen vorübergehend aussetzte. Auch die GEMA informierte ihre Mitglieder daraufhin bei der Auszahlung im vergangenen Juli darüber, dass sich das noch nicht rechtskräftige Urteil "möglicherweise" auch auf ihren Verteilungsplan auswirken könne und im Falle einer höchstrichterlichen Bestätigung "unter Umständen Rückforderungsansprüche" drohten. Die Musikverwertungseinrichtung bezeichnete die Rückvergütungen daher als "bis auf Weiteres nur vorläufig". (jk)