MS Office 2013: Lizenz auf Gedeih und Verderb an einen PC gebunden

Microsoft hat die Kauflizenzen für Office 2013 nicht nur zugunsten des Office-365-Mietmodells verteuert. Jetzt bestätigte der Software-Riese eine weitere Lizenzänderung: Ein einmal aktiviertes Office 2013 lässt sich nicht auf einen neuen PC migrieren.

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Von
  • Hans-Peter Schüler

Wer sich die Mühe macht, das 25-seitige End User Licence Agreement (EULA) zu einem Produkt der Serie MS Office 2013 durchzulesen, findet darin die lapidare Klausel "Sie sind nicht berechtigt, die Software auf einen anderen Computer oder Nutzer zu übertragen." Nach Medienberichten hat der Hersteller inzwischen bestätigt, was bei näherem Studium ohnehin unmissverständlich zutage tritt: Geht der Rechner kaputt, auf dem man die Software installiert hat, ist damit nach Auffassung von Microsoft auch die Lizenz für das darauf installierte Office-Exemplar erloschen.

Das war nicht immer so: Noch im EULA beispielsweise zu "Office 2010 Home & Student" fehlt die erwähnte Klausel, dafür findet sich an anderer Stelle ein Passus mit entgegengesetzten Auswirkungen: "Sie sind berechtigt, die Lizenz beliebig oft einem anderen Gerät neu zuzuweisen, jedoch nicht öfter als einmal alle 90 Tage. Wenn Sie eine Neuzuweisung ausführen, wird das entsprechende andere Gerät das „lizenzierte Gerät“. Wenn Sie das lizenzierte Gerät aufgrund eines Hardwarefehlers außer Dienst stellen, sind Sie berechtigt, die Lizenz früher neu zuzuweisen." Die damit ausgesprochene Erlaubnis, ein Office-Exemplar von einem Rechner auf den anderen zu übertragen, erweitert sogar die Berechtigung, die Software eines "Home & Student"-Pakets auf bis zu drei Rechnern eines Haushalts einzusetzen. Wir hatten bereits berichtet, dass diese Erlaubnis bei der Lizenzumstellung auf Office 2013 unter den Tisch gefallen ist – offenbar, weil Microsoft möglichst viele Anreize schaffen will, Kunden auf das favorisierte Mietangebot Office 365 einzuschwören.

Dass eine Office-2013-Lizenz grundsätzlich nicht mehr auf mehreren PCs zugleich nutzbar ist, dürfte keine allzu böse Überraschung für Anwender darstellen. Immerhin ist eine solche Einzelplatzbeschränkung gängige Praxis auch bei anderen Anwendungsprogrammen. Ungewöhnlich allerdings ist eine endgültige Hardwarebindung des erworbenen Office-Exemplars – mit so etwas rechnet ein Käufer normalerweise nicht. Sollte diese Beschränkung nicht nur im EULA behauptet, sondern im Zuge der Aktivierung auch technisch verwirklicht werden, so ließe sich dies durchaus als Mangel des Produkts einschätzen. Wenn jemand das Produkt im Handel kauft, klärt ihn dessen Verpackung nämlich nicht über den Umstand auf, dass er es ausschließlich auf dem Rechner nutzen kann, auf dem er es aktiviert hat, und es dementsprechend nach Verlust oder Ausmusterung dieses PCs wertlos wird.

Kunden werden insbesondere deshalb nicht damit rechnen, weil Microsoft selbst bisher anders vorgegangen ist. Dass diese neue Beschränkung erst beim Durchsieben einer absurd umfangreichen Bleiwüste ans Licht kommt, wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass Microsoft einseitig behauptet, es handle sich dabei um eine wirksame Vereinbarung zwischen Programmurheber und Endnutzer.

Tatsächlich entfaltet ein solches EULA nach herrschender Rechtsmeinung keine solche vertragsrechtliche Wirkung. Grundlage der Softwarenutzung ist nach deutschem Recht vielmehr der Kaufvertrag, den der Nutzer mit dem Händler beim Erwerb der Software abgeschlossen hat, in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz, das dem rechtmäßigen Erwerber die bestimmungsgemäße Nutzung des von ihm erworbenen Programmexemplars erlaubt. Er braucht zu diesem Zweck somit keine Extra-Vereinbarung mit dem Urheber zu schließen.

Ein Anwender, der mit seinem Office-Exemplar nach einem Hardware-Defekt auf einen neuen PC umziehen möchte und möglicherweise entdeckt, dass Microsofts Aktivierungspraxis ihm dies überraschenderweise verwehrt, wird darin vielmehr mit Recht einen Sachmangel seines Exemplars erblicken und diesen Mangel bei dem Händler rügen, bei dem er das Produkt erworben hat. Innerhalb des Verjährungszeitraums von zwei Jahren nach dem Kauf (§ 438 BGB) würde der Schwarze Peter dann also beim Verkäufer landen – Microsoft als Hersteller ist für Mängel gegenüber dem Endkunden nicht einstandspflichtig. Der Anspruch des Kunden auf mangelfreie Ware gründet sich auf den Kaufvertrag, den er mit seinem Händler abgeschlossen hat.

Update 19.02.13:

Anderslautende Berichte, in denen es unter Verweis auf einen Unternehmenssprecher hieß, deutsche Nutzer erhielten aufgrund einer anderen Rechtslage bei Bedarf einen neuen Product Key, hat Microsoft auf Anfrage nicht bestätigt. Der zitierte Sprecher wollte seine Äußerungen gegenüber heise online nicht wiederholen. Offiziell heißt es von Microsoft Deutschland dazu im Moment nur: "Kein Kommentar." (hps)