Experten fordern Haftungsklarstellung für kleine WLAN-Anbieter

Michael Rotert vom Providerverband eco und Ulf Buermeyer, Berliner Richter, haben in einer Anhörung im Bundestag darauf gedrängt, dass nicht nur große Zugangsanbieter vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz profitieren.

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Der Berliner Richter Ulf Buermeyer und Michael Rotert vom Verband der deutschen Internetwirtschaft eco haben in einer Anhörung im Bundestag auf eine Klarstellung im Telemediengesetz (TMG) gedrängt, dass nicht nur die klassischen großen Zugangsanbieter vom darin festgeschriebenen Haftungsprivileg für Provider profitieren. Derzeit gehe in Deutschland die Angst der Betreiber offener Funknetze vor urheberrechtlichen Abmahnungen um, sagte Buermeyer. Dies wirke sich fatal auf die Verfügbarkeit von WLANs aus: "Es herrscht weitgehend Funkstille auf dem Bürgersteig."

Viele kleine Provider und Privatleute profitierten derzeit nicht von der Haftungsfreistellung im TMG, auch wenn diese "im Wortlaut" für alle Zugangsanbieter gelte, führte Buermeyer aus. In der Rechtspraxis würden gerade Anschlussinhaber wie Cafés, Krankenhäuser oder gar Obdachlosenunterkünfte abgemahnt. Schuld daran sei eine "Diskriminierung" gegenüber diesen Anbietern in der Rechtsprechung. Buermeyer appellierte daher an die Abgeordneten, Initiativen der Fraktionen der SPD und der Linken zu folgen und ein "Vollzugsdefizit" im TMG zu schließen. So könne die "fehlgeleitete" gerichtliche Entscheidungspraxis wieder in die richtige Bahn geführt werden. Dies sei auch europarechtlich geboten.

Aus Sicht der Strafverfolgung seien offene Funknetze kein großes Problem, meinte Buermeyer. Zwar sei es in einem WLAN tatsächlich schwer, einen einzelnen Verantwortlichen für ein darüber ausgeübtes Delikt zu ermitteln. Man müsse sich aber fragen, ob dies gesellschaftlich relevant sei angesichts zahlreicher Möglichkeiten, das Internet anonym zu nutzen. Auch für Urheberrechtsverletzungen würden Hotspots nur selten missbraucht, da Filesharing nur sehr langsam funktioniere.

Rotert stützte seine Forderung auf persönliche Erfahrungen mit dem Betrieb eines eigenen Hotspot-Netzes seit 2005 etwa für Hotels, Kliniken, Gaststätten oder Ferienwohnungen. Allein 2012 seien bei den Zugangspunkten 144 Abmahnungen eingegangen, in diesem Jahr schon über 120. Eigentlich sei klar, dass auch diese Anbieter ins TMG eingeordnet seien, sie seien Zugangsvermittler und für sie gelte das Haftungsprivileg. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu privaten WLANs habe aber "erhebliche Rechtsuntersicherheit" hervorgerufen. Spätestens, wenn Inkassofirmen die angemahnten Gelder einforderten, stellten Betroffenen ihren Service ohne gerichtliche Prüfung der Ansprüche gleich ganz ein.

Das Haftungsrisiko könnte zwar technisch und organisatorisch eingeschränkt werden, erklärte Rotert. Dies setze aber eine vollständige Nutzungserfassung sowie eine Vorratsdatenspeicherung voraus. Strafrechtlich relevant wurden die von ihm betriebenen Funknetze zudem bislang erst zweimal missbraucht. Die Dienste könnten nur jene nutzen, die sich mit einer E-Mail-Adresse registrieren, das reiche den Ermittlern eigentlich aus. Insgesamt befand Rotert, dass WLAN-Anbieter weder für Vergehen ihrer Kunden verantwortlich noch gezwungen sein sollten, diese zu bespitzeln.

Christoph Clément von Kabel Deutschland sah dagegen keinen Anlass für gesetzgeberisches Handeln und stützte so die Haltung der Bundesregierung. Das seit Oktober 2012 laufende Berliner Modellprojekt des Kabelnetzbetreibers für öffentliches WLAN werde mit über 300.000 Zugriffen zwar sehr stark angenommen. Dem Unternehmen seien aber noch keine Informationen über rechtsverletzende Handlungen eines Nutzers zu Gehör gekommen. Clément führte dies unter anderem darauf zurück, dass "Filesharing nicht mehr das Thema" sei und vermehrt gestreamt werde. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit kleinerer Anbieter konnte er aber verstehen. Für Kabel Deutschland stünden aber derzeit Schwierigkeiten im Vordergrund, überhaupt geeignete Plätze für Hotspots zu finden oder diese zu bewerben. Dabei seien viele Behördenauflagen zu beachten.

Die Störerhaftung stellt für Alexander Purreger von Fon Wireless ebenfalls kein Problem dar. Die britische Firma unterhalte das größte WLAN-Netzwerk der Welt mit 8 Millionen Hotspots, erläuterte der Manager. Kunden teilten dabei ihren Zugang und würden so Mitglied der Gemeinschaft. Fon übernehme dabei die Auflagen und kontrolliere etwa, wie die Netzwerke genutzt werden. Die Identitäten der Nutzer würden über eine Kreditkarte oder eine namentliche Registrierung geprüft. "Unauthentifizierter" Datenverkehr werde so nahezu ausgeschlossen. Gleichzeitig unterstrich aber auch Purreger, dass Einrichtungen oder Privatleute hierzulande bei einer WLAN-Freigabe besorgter seien als in anderen Staaten. (anw)