Musikindustrie siegt in Rechtstreit um Software zur Umgehung von CD-Kopierschutz

Ein Anbieter von Software, mit der der Kopierschutz auf Musik-CDs umgangen werden kann, muss den Tonträgerherstellern die Abmahnkosten erstatten, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

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Die Musikindustrie kann auch gegen nicht gewerbliche Verkäufer von "Software zur Umgehung des Kopierschutzes auf Musik-CDs" per Abmahnung vorgehen und eine Erstattung der Kosten fordern. Das hat der Bundesgerichtshof am heutigen Donnerstag entschieden (Az. I ZR 219/05). Im konkreten Fall hatte ein privater Anbieter ein entsprechendes Programm über das Auktionshaus eBay verkauft und war daraufhin von der Bertelsmann Music Group (inzwischen Sony BMG) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden sowie zur Erstattung der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1113,50 Euro. Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Abgemahnte ab, weigerte sich aber zu zahlen und klagte dagegen vor einem Amtsgericht.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hatte sie abgewiesen. Nun hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er habe gegen Paragraf 95a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz verstoßen. Das Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht laut einer Entscheidung vom 8. Mai 2005 (Az. I ZR 83/06) nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.

Der Ersatz der Kosten für eine erstmalige Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nun im neuen Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf 100 Euro begrenzt worden. Die Neuregelung tritt aber am 1. September 2008 in Kraft und war in diesem Fall noch nicht anwendbar. (anw)