Österreichs OGH bestätigt Anspruch auf Löschung von Bonitätsdaten

Wer in Österreich Bonitätsdaten erhebt, speichert und weitergibt, muss diese Informationen auf Wunsch des Betroffenen innerhalb acht Wochen löschen. Eine Begründung ist für dieses im Datenschutzgesetz vorgesehene Widerspruchsrecht nicht erforderlich.

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Wer in Österreich Bonitätsdaten erhebt, speichert und weitergibt, muss diese Informationen auf Wunsch des Betroffenen innerhalb acht Wochen löschen. Eine Begründung ist für dieses in Paragraph 28 Absatz 2 Datenschutzgesetz 2000 vorgesehene Widerspruchsrecht nicht erforderlich. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) des Landes nun in einem Musterprozess gegen die auf Bonitätsdaten spezialisierte Auskunftei Kreditinform rechtskräftig bestätigt (6 Ob 195/08g, Entscheidung als PDF). Damit wurde ein gleichartiges Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bestätigt.

Vor einigen Wochen hatte das Handelsgericht Wien gegen dieselbe Firma entschieden, dass Bonitätsdaten aktuell gehalten werden müssen. Beide Musterverfahren wurden vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Namen Betroffener angestrengt. Der Wiener Verein quintessenz plant nun die Veröffentlichung eines Musterbriefes und einer Adressliste der wichtigsten Bonitätsauskunfteien, um Bürger bei der Löschung der über sie gespeicherten Daten zu unterstützen.

Die Kreditinform hatte die Löschung verweigert und vor Gericht damit argumentiert, dass es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Datei handle, die enthaltenen Daten publizierten Vermögensverzeichnissen entnommen worden seien und die Löschung nicht erforderlich sei, weil die Tatsache der Einstellung der verzeichneten Exekution ebenfalls angeführt werde. Außerdem habe der Kläger, dem der Mobilfunk-Netzbetreiber 3 aufgrund der Bonitätsauskunft einen Mobilfunkvertrag verweigert hatte, in die Einholung der Auskünfte eingewilligt.

Die Gerichte vermochten dieser Argumentation nichts abzugewinnen. Die Bonitätsdatei wurde als sehr wohl öffentlich zugänglich gewertet, da jeder Unternehmer, der ein rechtliches Interesse behauptet und die verlangte Gebühr bezahlt, Zugriff erhält. Außerdem gebe es keine gesetzliche Anordnung zur Führung einer Datei mit Bonitätsdaten, auch wenn das gewerberechtlich nicht verboten sei. Somit seien die Voraussetzungen für den gesetzlichen Löschungsanspruch ohne jede Interessenabwägung gegeben. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)