Musikpiraten wollen sich weiter gegen GEMA-Vermutung wehren

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Revision des Urteils der Vorinstanz im Rechtsstreit um ein pseudonym veröffentlichtes Musikstück abgelehnt. Dagegen wollen die Musikpiraten nun vors BGH ziehen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 135 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Revision des Amtsgerichts-Urteils zur so genannten GEMA-Vermutung abgelehnt. Der Verein Musikpiraten will dagegen laut Mitteilung nun beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, damit der Fall weiter verhandelt wird. Dafür müssen sie allerdings erst einmal einen Anwalt finden, der beim BGH zugelassen wird und die Musikpiraten trotz des geringen Streitwerts vertreten will.

Das Anwaltshonorar wird auf Basis des Streitwerts berechnet. Dieser beträgt 68 Euro, den die Musikpiraten als Lizenzzahlung an die GEMA für einen Song zahlen sollen, den sie 2011 auf einem Musiksampler unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht haben. Da der Song unter einem Pseudonym ("texasradiofish") veröffentlicht wurde und der bürgerliche Name des Urhebers nicht bekannt ist, machte die GEMA Rechte geltend und klagte.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied vor einem Jahr, dass die Musikpiraten der GEMA Schadenersatz zahlen müssen. Die Verwertungsgesellschaft dürfe davon ausgehen, die Urheber von veröffentlichter Musik zu vertreten. Damit ist es der GEMA erlaubt, Gebühren für alle Veröffentlichungen und öffentlichen Aufführungen von Musik zu verlangen – außer wenn eindeutig feststeht, dass die Autoren nicht von der Verwertungsgesellschaft vertreten werden.

Die Musikpiraten argumentieren, das deutsche Urheberrechtsgesetz räume ausdrücklich ein, Werke pseudonym und anonym veröffentlichen zu können, und gewähre solchen Werken eine 70-jährige Schutzfrist. Innerhalb dieser seien auch die Bedingungen der Creative-Commons-Lizenzen voll gültig – was eine Lizenzforderung der GEMA ausschließe. Unterdessen haben die Musikpiraten erneut einen Sampler zusammengestellt, auf dem texasradiofish vertreten ist – und sehen dadurch neuen Ärger programmiert.

Update 6. 9. 13, 16:38: Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH sei wegen des geringen Streitwerts leider nicht möglich, teilte Christian Hufgard, 1. Vorsitzender des Vereins Musikpiraten e.V. heise online mit und korrigierte damit frühere Angaben. (anw)