Einsatz von Wahlmaschinen bei Bundestagswahl war verfassungswidrig [Update]

Da die Wähler, die bei der Bundestagswahl 2005 ihre Stimme an Wahlmaschinen abgegeben haben, Stimmabgabe und Auszählung nicht kontrollieren konnten, erklärte das Bundesverfassungsgericht den Einsatz für verfassungswidrig.

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Der Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 war verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Wähler hätten nicht die abgegebenen Stimmen und die Auszählung kontrollieren können, argumentieren die Richter (AZ: 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07). Das widerspreche dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Die Bundestagswahl selbst bleibe aber gültig, es werde keine Neuwahl nötig, weil keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen an den Wahlgeräten vorlägen und deshalb der "Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung" überwiege.

Die Richter haben den Einsatz von Wahlmaschinen nicht grundsätzlich abgelehnt. Da aber Programmierfehler oder gezielte Manipulation der Software schwer zu erkennen seien, müssten Bürger bei ihrer Stimmabgabe prüfen können, ob die Stimme vom Computer unverfälscht erfasst wurde. "Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl", heißt es in dem Urteil.

In dem Verfahren ging es um die Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl im September 2005. An den Geräten der niederländischen Firma Nedap hatten in 1831 von insgesamt rund 80.000 Stimmbezirken etwa zwei Millionen Wähler ihre Stimme abgeben müssen. Der Frankfurter Physiker und Software-Spezialist Ulrich Wiesner und sein Vater Joachim Wiesner hatten im Februar 2007 beim Verfassungsgericht geklagt, nachdem im Dezember 2006 sein Wahleinspruch durch den Deutschen Bundestag abgelehnt wurde. Wiesner hatte den Wahlprüfungseinspruch insbesondere damit begründet, dass die Ergebnisfeststellung mit diesen Geräten eine geheime Auszählung darstelle, die den Augen des Wahlvorstands und anwesenden Bürger entzogen werde und deshalb "von Anfang an gesetzeswidrig" sei.

Update: Der Tenor der Entscheidung solle aber nicht "dazu verleiten zu meinen, das Bundesverfassungsgericht sei technikfeindlich und verkenne die Herausforderungen und Möglichkeiten des digitalen Zeitalters" betonte der Senatsvorsitzende Prof. Andreas Voßkuhle bei der Verkündung des Urteils. Nach Auffassung des Gerichts sei der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, durchaus möglich. Voßkuhle verwies in diesem Zusammenhang explizit auf Möglichkeiten zur parallelen unabhängigen Erfassung und Zählung der Stimmen durch einen Voter Verified Paper Trail, Stimmzettelscanner oder den digitalen Wahlstift. Auch Internetwahlen habe das Gericht in dieser Entscheidung "nicht etwa einen endgültigen Riegel vorgeschoben", erklärte er.

Zugleich aber nannte er als Voraussetzung für den Einsatz elektronischer Wahlgeräte "die Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl", dem das Gericht zentrale Bedeutung für die demokratische Willensbildung beimesse. Dieser Grundsatz setze insbesondere voraus, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger "zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis" überprüft und nachvollzogen werden können. Dies sei weder bei den verwendeten Nedap-Geräten der Fall noch genüge die Bundeswahlgeräte-Verordnung einschließlich der Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten, die das Bundeswahlgesetz konkretisieren, diesen Anforderungen.

Bei den Wahlen im laufenden Jahr – mit Bundestags- und Europawahl, vier weiteren Landtags- und acht Kommunalwahlen – wird wieder mit Papier und Kugelschreiber gewählt. "Solche Wahlgeräte dürfen bei der nächsten Bundestagswahl nicht mehr zum Einsatz kommen", sagte Thomas Strobl (CDU), stellvertretender Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses laut dpa. (Richard Sietmann) / (anw)