Keine überhöhten Gebühren für nachträgliche Kontoauszüge

Braucht ein Kunde bereits erhaltene Kontoauszüge nochmal, darf die Bank dafür zusätzliche Gebühren verlangen. Diese müssen allerdings in einem realistischen Rahmen bleiben.

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Von
  • Marzena Sicking

Eine Bank darf keine 15 Euro für die Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (17.12.2013, Az.: XI ZR 66/13) und damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Commerzbank stattgegeben.

Die Verbraucherzentrale hatte auf Unterlassung geklagt, weil es die Kunden der Commerzbank durch eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis des Finanzinstituts unangemessen benachteiligt sah. Laut dieser Klausel kostete die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 Euro.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun bestätigt, dass dieser Preis zu hoch und die Entgeltklausel somit unwirksam ist. Wie die Richter erklärten, müssen die Preise für die Nacherstellung von Kontoauszügen laut § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 an den tatsächlich entstehenden Kosten der Bank ausgerichtet sein.

Die Bank hatte die Gebühr von 15 Euro mit einem Durchschnittswert begründet. In 80 Prozent der Fälle ginge es um Kontoauszüge aus den letzten sechs Monaten. Bei dieser Erstellung würden nach internen Berechnungen Kosten von 10,24 Euro pro Auszug entstehen. Bei den restlichen 20 Prozent seien die Kosten aber deutlich höher.

Das beeindruckte die Richter aber nicht, im Gegenteil: Die Bank habe mit dieser Aufstellung selbst dargelegt, dass die Masse der Kunden deutlich geringere Kosten als 15 Euro verursache. Auch sei es der Bank offensichtlich problemlos möglich, eine Unterscheidung der einzelnen Benutzergruppen durchzuführen und somit die Kosten jeweils gesondert aufzuführen und abzurechnen. Eine pauschale Abwälzung der Kosten auf alle Kundengruppen verstößt dem Urteil zufolge jedenfalls gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB, entsprechende Klauseln sind somit unwirksam. (gs) ()