Kein Einspruch gegen Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums

Der Bundestag will es u.a. einfacher machen, die Identität von Urheberrechtsverletzern in Tauschbörsen aufzudecken. Der Bundesrat wird nun wohl den Vermittlungsausschuss nicht anrufen, obwohl dem Rechtsausschuss die Regelnungen nicht weit genug gehen.

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Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt den Ministerpräsidenten der Bundesländer, beim umkämpften Gesetz zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte den Vermittlungsausschuss, der Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesrat und Bundestag klären soll, nicht anzurufen. Die Gesetzesinitiative würde die Länderkammer somit unverändert passieren. Stattdessen raten die Rechtspolitiker in ihrer Stellungnahme (PDF-Datei), am Freitag in einer Woche eine kritische Entschließung zu dem vom Parlament vor einem Monat verabschiedeten Vorhaben abzugeben. In der symbolischen Protestnote soll die Länderkammer bedauern, dass die Abgeordneten "wesentliche Änderungsvorschläge" zu dem Entwurf nicht aufgegriffen haben.

Konkret moniert der Rechtsausschuss, dass die Rechtslage bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Immaterialgüterrechten "nicht befriedigend" sei. Zudem befürchtet das Gremium weiter, dass der mit dem Gesetz geplante Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten wie Diensteanbietern bei Urheberrechtsverstößen im Internet "regelmäßig" ins Leere gehe. Der Bundestag will es mit der besonders umkämpften Klausel einfacher machen, die Identität möglicher Rechtsverletzer etwa in Tauschbörsen aufzudecken. Über die entsprechende Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten muss zum Bedauern der Musikindustrie sowie anderer Medienbranchen aber ein Richter entscheiden.

Als problematisch betrachten die Rechtspolitiker etwa, dass auch beim Auskunftsanspruch ein Urheberrechtsverstoß des Verletzers "im gewerblichen Ausmaß" erforderlich sein soll. Ein gewerbsmäßiges Handeln des Zugangsanbieters hätte hier eine ausreichend hohe Hürde dargestellt. Es sei zwar zu begrüßen, dass das Ausschlussmerkmal neben quantitativen auch qualitative Aspekte aufweisen solle. Unklar bleibe aber, "welche Fälle genau darunter fallen". Das von den Abgeordneten genannte Beispiel eines Kinofilms, Musikalbums oder Hörbuchs, das vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, stelle nicht sicher, dass schon die "normale" Teilnahme an "illegalen Internet-Tauschbörsen" als gewerbsmäßig betrachtet werden müsse.

Nach den neuen Fragen, die das Landgericht Offenburg bei der Herausgabe der für Zwecke der Vorratsdatenspeicherung von Providern aufbewahrten Verbindungsdaten aufgeworfen hat, kommt der Rechtsausschuss hier zu einem klaren Schluss. Demnach ist die Verwendung der Vorratsdaten für eine zivilrechtliche Auskunft laut Paragraph 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) "ausgeschlossen". Damit würden für die Auskunft von Zugangsanbietern über Namen und Anschrift eines potenziellen Rechtsverletzers nur noch die kurzfristig etwa für Abrechnungszwecke vorgehaltenen Verbindungsinformationen zur Verfügung stehen. Es bleibe deshalb bei dem "sachwidrigen – und dem Gesetzeszweck widersprechenden – Ergebnis, dass die Rechteinhaber zur Ermittlung der Verletzer strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten müssen".

Der Bundesrat soll so die Bundesregierung bitten, "die Praktikabilität und Wirksamkeit des Drittauskunftsanspruchs zu beobachten". Zudem seien gegebenenfalls kurzfristig Vorschläge zur wirksamen Ausgestaltung vorzulegen sowie im Zusammenhang mit weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums die Regelung des Schadenersatzes erneut zu überprüfen. Hier pochen die Länder seit langem darauf, dass der Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Lizenzgebühr als vermuteten "Verletzergewinn" verlangen können soll. Bisher erhalte der Gehörnte in der Praxis aufgrund des schwierigen Nachweises des konkreten Schadens häufig lediglich die einfache Lizenzgebühr, sodass für den Verletzer ein Verstoß relativ risikolos sei. Grundsatz müsse sein, "dass sich die Verletzung fremder Immaterialgüterrechte nicht lohnen darf".

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk)