Angebot von Spielkonsole mit Mobilfunkvertrag kann wettbewerbswidrig sein

Ein Kopplungsangebot kann gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, wenn nicht deutlich genug auf die zusätzlich entstehenden Kosten hingewiesen wird.

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Von
  • Marzena Sicking

Auch bei Kopplungsangeboten muss der Verbraucher genau darüber informiert werden, welche Kosten insgesamt auf ihn zukommen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt und damit die Berufung eines Mobilfunkanbieters gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen (vom 5.11.2013, Az.: I-20 U 92/13).

Das Unternehmen hatte im Internet eine Spielekonsole zum Schnäppchenpreis von 49,90 Euro angeboten. Das Angebot beinhaltete auch einen "MobileInternet Starter". Der Verbraucher erfuhr allerdings erst im weiteren Verlauf der Bestellung, dass es sich dabei um ein Kopplungsangebot handelte, das nur in Verbindung mit dem Abschluss eines auf den weiteren Seiten näher umschriebenen Mobilfunkvertrages gültig war. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung des Verbrauchers und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und bekam Recht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte nun die Ansicht der Vorinstanz und wies die Berufungsklage des Mobilfunkanbieters zurück. Dem Unternehmen ist es nunmehr verboten, den Verkauf von Multimediageräten unter Angabe eines Preises zu bewerben, zu dem die beworbene Ware so aber tatsächlich gar nicht erhältlich ist.

Laut Gericht hat der Anbieter in seiner Werbung nicht deutlich genug herausgestellt, dass es sich hierbei um ein sogenanntes Kopplungsangebot gehandelt hat. Es reiche nicht aus, den Verbraucher erst im Laufe der weiteren Bestellschritte darüber zu informieren, welche zusätzlichen Kosten noch entstehen, so die Richter. In diesem Fall waren das 19,90 Euro pro Monat und über eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Für den Verbraucher war das aber nicht sofort ersichtig. Vielmehr erweckte die Werbung den Eindruck, die Spielekonsole wäre gegen die einmalige Zahlung von 49,90 Euro erhältlich, so das Gericht. Für den Verbraucher sei aus dem Zusatz "mit MobileInterent Starter" allein jedenfalls nicht ersichtlich gewesen, dass das Angebot an einen Mobilfunktarif gekoppelt war.

Zwar sei der Verbraucher es durchaus gewohnt, ein günstig angebotenes Smartphone oder Handy nur mit einem zusätzlichen Mobilfunkvertrag zu bekommen. Doch das lasse sich auf diese Werbung nicht übertragen, weil diesmal eben kein Handy, sondern eine Spielekonsole beworben wurde. Hier muss der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts keinesfalls automatisch davon ausgehen, dass das Angebot der Absatzförderung von Mobilfunkleistungen dienen soll. Da das Unternehmen die zusätzlichen Kosten des Mobilfunkvertrages an dieser Stelle aber nicht sofort kenntlich gemacht habe, handelt es sich um irreführende Werbung. ()