EuGH: Websurfer durch Urheberrechtsausnahme geschützt

Wer geschützte Werke im Web nur betrachtet, also nicht ausdruckt oder herunterlädt, verstößt dadurch nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

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Wenn ein Webnutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Webseite betrachtet, muss er dafür keine gesonderte Lizenz erwerben. Das ist die Quintessenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der Public Relations Consultants Association (PRCA) und der Newspaper Licensing Agency (NLA). Die Kopien auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte eines Computers, die für das Betrachten einer Webseite erstellt werden, erfüllen nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen, um vom Schutz der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen zu werden. Schließlich seien diese vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens.

Die PRCA – eine Berufsvertretung von Öffentlichkeitsarbeitern – hatte den Medienbeobachtungsdienst Meltwater genutzt, der nach Schlüsselwörtern Presse-Artikel im Web findet und auflistet. Für die Fundstellen hatte die NLA – eine Verwertungsgesellschaft für acht britische Zeitungen – Lizenzgebühren verlangt, die die PRCA und Meltwater aber nicht zahlen wollten. Das seit dem Jahr 2010 laufende Verfahren hangelte sich bis zum obersten britischen Gericht, zum Supreme Court, der zu einer Entscheidung zu Gunsten der PRCA neigte, den Fall aber schließlich dem EuGH vorlegte, um letzte Zweifel auszuräumen.

Die PRCA hatte unter anderem vorgebracht, dass die Mitglieder des Verbands die Presse-Artikel ausschließlich auf der Meltwater-Website betrachten, sie also nicht herunterladen und ausdrucken würden. Die NLA wiederum meinte, dass Kopien auf dem Computerbildschirm des Nutzers und Kopien im Cache der Festplatte erstellt würden. Diese Kopien seien Vervielfältigungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29, die nicht von der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme erfasst würden.

Die PRCA sieht ein wegweisendes Urteil. Die Internetnutzer könnten sich nun frei im Web bewegen, ohne zu befürchten, dass sie gegen Urheberrechtsgesetze verstoßen. Schließlich habe der EuGH festgestellt, dass beim Browsen lediglich flüchtige Kopien erstellt werden. Das betreffe nicht nur die PR-Branche, sondern jeden Webnutzer in der EU. Im Gegensatz dazu gibt sich die NLA in ihrer Reaktion auf das Urteil nüchtern, es wirke sich nicht auf das bestehende Geschäft aus. (anw)