Europäischer Gerichtshof: Apple-Store-Ladeneinrichtung ist "Marke"

Der Konzern hatte zunächst erfolglos versucht, das Design seiner Läden beim deutschen Markenamt eintragen zu lassen. Dagegen klagte Apple bis auf die oberste Ebene.

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Die Gestaltung von Läden des iPhone- und Mac-Herstellers Apple kann grundsätzlich als Marke eingetragen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschieden (Rechtssache C-421/13). Apples zeichnerische Darstellung der Einrichtung der Apple Retail Stores könne schützbar sein, wenn auch nur "unter bestimmten Voraussetzungen".

Die Skizze eines Retail-Stores aus Apples US-Schutzantrag

(Bild: Apple)

Dazu müsse die entsprechende Marke ein Zeichen sein, sich grafisch darstellen lassen und geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens "von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".

Der Gerichtshof sei insoweit der Auffassung, dass eine Darstellung "wie die im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet", eine Marke sein könne.

Die entsprechenden EU-Regelungen seien damit nicht nur auf Waren anwendbar, sondern teils auch auf Dienstleistungen, urteilten die Richter. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Einrichtung der Apple-Läden im Jahr 2013 nicht als Marke anerkannt, nachdem Cupertino versucht hatte, einen entsprechenden Eintrag beim United States Patent and Trademark Office auch auf Europa auszudehnen. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Bundespatentgericht, dies bat dann wiederum die EU-Kollegen um eine Entscheidung. (mit Material von dpa) / (bsc)